Zum Jahresende gab es noch eine wichtige und sehr interessante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus Karlsruhe. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Triage. Als Triage wird in der Medizin eine Methode bezeichnet, nach der in Notlagen oder Pandemien ausgewählt wird, wer zuerst versorgt wird. Dabei kann zum Beispiel die Überlebenschance eine Rolle spielen. Das Wort Triage stammt vom französischen Verb „trier“, das „sortieren“ oder „aussuchen“ bedeutet. Ärzte hoffen, dass dieser Moment niemals eintreffen wird. In diesem Moment entscheiden sie über Menschenleben, sprich über Leben und Tod. Welcher Patient wird behandelt und welcher nicht? Den rechtlichen Rahmen für die Corona-Triade hat das Bundesverfassungsgericht nun enger gefasst. Welche Auswirkungen wird das Urteil nun für den Gesetzgeber haben? Darüber gibt dieser Beitrag Aufschluss.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat es als verfassungswidrig erklärt, dass es bisher keine gesetzliche Regelung gibt, nach welchen Kriterien eine Triage abzulaufen hat. Gerade der Staat als solches hat die Pflicht den Menschen zu schützen, vor allem aber das Leben und die Gesundheit als solches. Durch die Corona-Pandemie kommt es immer weiter zur Belegung von Intensiv-Betten. Der Gesetzgeber muss daher für rechtliche Sicherheit sorgen, damit Menschen mit Behinderung bei der Entscheidung, ob sie versorgt werden, nicht benachteiligt werden. Eine solche Schutzpflicht ergibt sich laut BVerfG aus dem Grundgesetz. Und diese Schutzpflicht hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verletzt.
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BVerfG: Triage-Urteil erhalten
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Das Bundesverfassungsgericht fordert den Bund auf, unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen bei einer Triage zu treffen, damit diese nicht benachteiligt werden, falls Betten und Geräte knapp werden sollten.
Im Ergebnis würde eine gesetzliche Lösung für die behandelnden Intensivmediziner Rechtssicherheit bedeuten. Zunächst hatte sich der Deutsche Ethikrat diese Frage zu einfach gemacht. In einer Stellungnahme im März 2020 hieß es: „Wer ethisch begründbare Gewissensentscheidungen treffe, könne im Falle einer strafrechtlichen Aufarbeitung mit einer entschuldigenden Nachsicht der Rechtsordnung rechnen.“
Daher soll nun so schnell wie möglich der Gesundheitsausschuss des Bundestages zusammenkommen, um über Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG zu sprechen. Dies soll gemeinsam mit Intensivmedizinern und Behindertenverbänden geschehen.
Was galt vorher?
Aber was galt bisher vor dem Urteil? Bis zum jetzigen Zeitpunkt gab es nur klinisch-ethische Empfehlungen von medizinischen Fachgesellschaften, welcher Corona-Patient ein Bett oder eine Beatmungsmaschine bekommt und wer nicht. In diesem Fall waren die Erfolgsaussichten nach ärztlicher Untersuchung maßgeblich. Das Grundgesetz verbietet aber, den Lebenswert von Kranken mit den Gesunden abzuwägen, ebenso darf niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
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Quellen:
BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 1 BvR 1541/20
https://www.n-tv.de/panorama/Arzte-fuerchten-um-Entscheidungsfreiheit-article23029084.html
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