Rechtsnews 27.07.2021 Anna Schön

Polizist leistete Beihilfe zur Prostitution

Selbst die Polizei fällt mitunter negativ auf. Seien es rechtsextremistische Neigungen, Verbindungen zu kriminellen Vereinigungen oder schlicht und einfach das Verrichten von „schlampiger“ Arbeit. Dieser Fall gestaltet sich allerdings doch etwas außergewöhnlicher: Ein Polizist leistete Beihilfe zur Prostitution. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigte im Urteil vom 27.07.2011 die Entfernung eines Bundespolizisten aus dem öffentlichen Dienst. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Freundin verkaufte sich in gemeinsamer Wohnung

Der Beamte der Bundespolizei hatte seiner Lebensgefährtin mehrmals seine Wohnung für so genannte „Gang-Bang-Partys“ zur Verfügung gestellt. Dies geschah mindestens sechs mal mit dem Zweck der Ausübung der Prostitution. Der Beamte habe sich dabei im Nebenzimmer aufgehalten und teilweise auch die Gäste de Veranstaltung begrüßt. Zudem hatte er im Jahre 2000 in einem Pornofilm als Darsteller mitgewirkt, welcher bis zum Urteil jedenfalls noch käuflich zu erwerben war. Seine Lebensgefährtin war ebenfalls Darstellerin in diesem Film. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Beamten wegen Beihilfe zur Ausübung verbotener Prostitution in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Deutschland klagt disziplinarrechtlich gegen kriminellen Ermittler

Daraufhin klagte die Bundesrepublik Deutschland Ende des Jahres 2010 disziplinarrechtlich auf Entfernung des Polizisten aus dem Beamtenverhältnis. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte fest, dass der Polizist schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Der Beruf des Polizisten verlange Achtung und Vertrauen, das der Beamte innerhalb und außerhalb des Dienstes wahren müsse. Ein Polizeibeamter genieße öffentliches Ansehen und sei zur Rechtstreue verpflichtet. Durch seine Tat habe der Beamte das Vertrauen seines Dienstherren und der Allgemeinheit verloren. Der Beklagte hatte sich auch nach seiner Verurteilung weiterhin im „Rotlichtmilieu“ aufgehalten. Hinzukommend war er disziplinarisch vorbelastet, da er bereits wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das Verwaltungsgericht sah daher die Entfernung des Polizisten aus dem Beamtenverhältnis für erforderlich. Die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hatte keinen Erfolg. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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