Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Schadensersatz zahlen soll oder nicht und ob es gerechtfertigt ist, das von ihm zu verlangen.
Krematoriumsmitarbeiter nahm Zahngold an sich
Konkret ging es um einen Beschäftigten, der bei einem Krematorium angestellt war und für die Einäscherungsanlage zuständig war. Aus der Krematoriumsasche entnahm er Edelmetall. Der Arbeitgeber erfuhr davon und forderte den Arbeitnehmer dazu auf, diese Edelmetallrückstände herauszugeben. Der Beschäftigte hatte es aber bereits verkauft, weswegen der Arbeitgeber Schadensersatz verlangte. Gilt hier das Auftragsrecht nach § 667 BGB? Ist der Arbeitgeber im Recht und kann diese Forderung stellen?
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Bestatter stiehlt Zahngold. Er muss Schadensersatz zahlen! erhalten
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Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten des Arbeitgebers
Tatsächlich führte die Handlung der Entnahme des Edelmetalls zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, einen Diebstahl begangen und zudem die Totenruhe gestört zu haben. Außerdem sei ihm Verwahrungsbruch vorzuwerfen. Die Sache kam durch Videoaufnahmen ans Licht. Darauf war zu sehen, dass der Beschäftigte die Asche der Verstorbenen durchsucht hatte und wohl auf der Suche nach bestimmten wertvollen Gegenständen war. Offensichtlich war diese Aktion erfolgreich und er hatte Zahngold gefunden. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Wohnung des Arbeitnehmers durchsucht und es wurden Unterlagen über die Verkäufe von Edelmetall gefunden, wodurch bewiesen werden konnte, dass das Edelmetall zu Geld gemacht wurde. Dem Arbeitnehmer wurde gekündigt, weswegen er aber Klage erhob. Das blieb jedoch erfolglos. Zudem entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch hat.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2014, Az.: 8 AZR 655/13
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