Die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist es, durch vermittelnde Tätigkeit Menschen in Arbeit zu bringen. Eines der Werkzeuge, dessen sich die Bundesagentur für Arbeit dabei bedient ist die online-Jobbörse. Hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen account einrichten und so auf ihren Bedarf an Arbeitskräften bzw. Arbeitsplätzen aufmerksam machen. Ob auch Akteure aus der Erotikbranche diesen Dienst nutzen dürfen, musste vor kurzem das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klären.
Betreiberin von Erotik-Etablissement sucht Bardamen
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Bundesagentur für Arbeit: Keine Sexjobs erhalten
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Die in dem Verfahren als Klägerin auftretende Frau betreibt in Speyer am Rhein ein Erotik-Etablissement, in welchem Huren Freiern ihre Dienste anbieten. Des Weiteren arbeiten auch Empfangsdamen in dem Etablissement. Diese bieten keine sexuellen Dienstleistungen, sondern nehmen Gäste des Etablissements in Empfang und halten die Räumlichkeiten in Ordnung. Durch eine Tür gelangt man von dem Etablissement außerdem in eine Bar, die ebenfalls von der Betreiberin des Etablissements unterhalten wird. Hier werden die Gäste von Bardamen bedient, die jedoch ebenfalls keine sexuellen Dienstleistungen offerieren. Über die online-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, bei welcher sich die Betreiberin des Erotik-Etablissements einen eigenen account eingerichtet hatte, suchte sie nach Empfangs- und Bardamen. Die Nutzungsbedingungen der online-Jobbörse sehen jedoch vor, dass es beim Einstellen von Arbeitsangeboten und Arbeitsgesuchten untersagt ist, Jobs aus den Bereichen Prostitution, Erotik, Pornografie oder aus Beriechen, die diesen Tätigkeiten nahe stehen, anzubieten. Dementsprechend löschte die Bundesagentur den account der Frau. Weil diese die Löschung aber nicht akzeptieren wollte, zog sie vor Gericht.
Erotikjobs vom Arbeitsamt?
Das in erster Instanz zuständige Sozialgericht Speyer verurteilte die Bundesagentur für Arbeit lediglich zur erneuten Entscheidung, da es eine pauschale Ablehnung nicht als rechtmäßig einstufte und eine individuelle Prüfung aller Fälle verlangte. Hiermit war der Betreiberin des Etablissements jedoch letztlich auch nicht geholfen, und so legte sie Berufung gegen das erste Urteil ein. Auch das Landessozialgericht entschied nun jedoch gegen die Betreiberin des Erotik-Etablissements und wies die Klage der Frau ab. Die zuständigen Richter führten aus, dass die Einschränkung der Nutzung des online-Portals durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang habe auch der gesellschaftliche Wandel nicht dazu geführt, dass die Prostitution ein Beruf wie jeder andere sei – vielmehr seien Teilbereiche der Prostitution nach wie vor strafbar und die Entscheidung der Bundeagentur für Arbeit deshalb rechtmäßig.
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