Rechtsnews 24.02.2012 Julia Brunnengräber

Blaulicht für gemietete Rettungsdienstfahrzeuge

Blaulicht im Notfall einsetzen dürfen nur wenige Befugte, darunter selbstverständlich Feuerwehr und Rettungsdienste. Unklar war aber, ob der entsprechende Rettungsdienst Halter des Einsatzfahrzeuges sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Fall zu entscheiden. Das Urteil lautet: Ein Rettungsdienst muss nicht Halter sein, um Blaulicht am entsprechenden Fahrzeug einsetzen zu dürfen.

Blaulichtberechtigung nur für Halter von Rettungsdienstfahrzeugen gestattet?

Ein Hamburger Autovermieter tritt in diesem Fall als Kläger auf. Er vermietete Fahrzeuge an Bundeswehrkrankenhäuser, die sie öffentlich als Rettungsdienstfahrzeuge mit Blaulicht einsetzten. Es besteht allerdings eine sogenannte Blaulichtberechtigung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. Diese beinhaltet, dass Blaulicht auf Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes beschränkt ist und zwar insofern, dass der Rettungsdienst auch Halter dieser ist.

Rettungsdienstfahrzeuge dürfen angemietet werden und Blaulicht verwenden

Bei diesem Sachverhalt musste § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beachtet werden. Nach dessen Prüfung stellte sich heraus, dass Blaulicht für Rettungsdienstfahrzeuge verwendet werden darf, auch wenn der Halter es an einen Rettungsdienst vermietet hat. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Fahrzeug für den Notarzteinsatz ausgerüstet ist.

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Wenn es vom Anwalt schriftlich sein soll

Die Blaulichtberechtigung lasse die Annahme zu, so das BVerwG, dass Halter und Rettungsdienst des Fahrzeuges übereinstimmen müssen. Doch ist das hier nicht so zu sehen. Die Gefahren nämlich erhöhen sich nicht, sind die Rettungsfahrzeuge angemietet. Auch genügend Anhaltspunkte dafür gibt es nicht, dass die Anzahl solcher Fahrzeuge durch Vermietungs- beziehungsweise Mietmöglichkeiten steigt. Wenn es solche Anhaltspunkte gäbe, könnte der vermehrte Verkehr als problematisch angesehen werden. Sicherheit ist aber gegeben durch ausschließliche Nutzung „nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen“, laut Pressemitteilung des Gerichts.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2012, Az.: VerwG 3 C 1.11

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