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Rechtsnews 10.06.2011 Eleonore Lis

Bild eines Terroristen sorgt für Furore

Unverhüllt, auf den Punkt gebracht und oft provokativ. So könnte man die Überschriften der Zeitung „Bild“ beschreiben. „Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!“ lautete die Schlagzeile eines Berichts über eine Urteilsverkündung vom 16. Juli 2008. Zusätzliche Würze verlieh die Herausgeberin der Zeitung dem Bericht, indem sie diesem ein Foto beigefügte, auf dem das Gesicht eines der angeklagten Männer, Mazen S., deutlich zu erkennen gewesen sei. Verurteilter Terrorist verklagt „Bild“-Herausgeberin Und genau dies war der Knackpunkt. Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart den Angeklagten samt der beiden Mitangeklagten, Ata A. und Rafik M., wegen Mitgliedschaft in der irakischen terroristischen Organisation „Ansar al Islam/ Jaish Ansar al Sunnah“ und versuchten Mordes verurteilt hatte, drehte Mazen S. den Spieß um: In seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, habe er die Herausgeberin der „Bild“ auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie habe sein Gesicht auf dem Foto nicht unkenntlich gemacht. Eine Revision zog die Beklagte jedoch nicht aus der Affäre. Das Landgericht Berlin habe sie dazu aufgefordert, das Publizieren und Verbreiten des Bildes des Angeklagten zu unterlassen. Beschluss des Bundesgerichtshofs Anderer Auffassung war der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Das Foto des Angeklagten stelle nach § 23 Abs. 1 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG) ein „zeitgeschichtliches Ereignis“ dar, an dem das „Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ groß sei. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 07. Juni 2011. Somit sei eine Bildberichterstattung über eine Urteilsverkündung, die den Angeklagten identifiziert und sein Gesicht zur Schau stellt, gestattet. Im vorliegenden Fall könne sich der Angeklagte nicht auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) berufen. Persönlichkeitsrecht nach § 176 GVG und §§ 22, 23 KUG Denn im Normalfall seien die Bilder und Fernsehaufnahmen, die am Tag der Urteilsverkündung entstehen würden und auf denen das Gesicht des Angeklagten deutlich zu erkennen sei, nach der „sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden“ nach § 176 GVG nur dann erlaubt, wenn dieses unkenntlich gemacht werde. Zusätzlich bedürfe man einer Einwilligung der auf dem Foto abgebildeten Person. Dies würden die §§ 22 und 23 KUG regeln. Dieser Beschluss treffe nicht zu, wenn die Interessen des Angeklagten verletzt werden würden. Versuchtes Attentat auf Allawi Doch wie zogen die Angeklagten das Interesse der Öffentlichkeit auf sich? Als „rechte Hand“ und Nachfolger des „führenden Mitglieds“ der terroristischen Vereinigung, Ata A., gab Mazen S. am 02. Dezember 2004 um 19.16 Uhr einem weiteren Mitglied der Organisation, Rafik M., grünes Licht für den Anschlag auf den „[…] damaligen irakischen Ministerpräsidenten Dr. Allawi“ in Berlin. Bevor es jedoch zu einem Attentat kommen konnte, wurden die drei Angeklagten am 03. Dezember festgenommen, so die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Am 15. Juli 2008 verurteilte es Mazen S. zu sieben Jahren und sechs Monaten, Ata A. zu 10 und Rafik M. acht Jahren Haft. Quellen:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 07.06.2011
  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2008

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