Rechtsnews 04.01.2012 Julia Brunnengräber

BGH zu Haftungsbestimmungen für missbräuchliche Bargeldabhebung an Geldautomaten

Wer Bargeld an Geldautomaten missbräuchlich abhebt durch Benutzung einer Kreditkarte und Eingabe der Geheimzahl, muss dafür haften. Wie genau die Haftung grundsätzlich aussieht, hat der Bundesgerichtshof neu und näher bestimmt. Auch Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von der Entscheidung betroffen.

Täglicher Grenzbetrag bei Bargeld-Abhebungen durch dritte Person überschritten

1000 Euro konnte der Beklagte mit seiner Karte täglich abheben, sofern dieser Betrag vorhanden war. Im Falle der verlorenen oder entwendeten Karte wurde der Beklagte bei Aushändigung der Karte darüber informiert, dass er dies unverzüglich der Bank melden müsse. Zudem hat der Karteninhaber bei Kartenerhalt eingewilligt, in einem solchen Fall für 50 Euro aufzukommen, auch wenn bereits mehr Geld abgehoben worden war. Die Streitsache kam dadurch zustande, dass in einer Nacht sechs mal 500 Euro von einer Frau abgehoben wurden. Dabei kam das Lastschriftverfahren zum Einsatz. Danach kam es zur Kündigung der Kreditkarte durch den rechtmäßigen Karteninhaber. Er erhob Widerspruch gegen die Abbuchungen. Die Bank jedoch wirft ihm vor, die Geheimzahl, den geheimen PIN, nicht geheim gehalten zu haben. Sie fordert Schadensersatz für die Buchungen und die entstandenen Gebühren.

Geheimhaltungspflicht des Karteninhabers nicht erfüllt?

Die Vorinstanz des Amtsgerichts gab der Bank Recht. Die darauf folgende Berufung durch den Beklagten war für ihn nicht erfolgreich. Der Bundesgerichtshof wiederum entschied sich zur Rückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. Eine neue Entscheidung steht daher noch aus. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2011, Az.: XI ZR 370/10

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