Die Pleite der Lehman Brothers-Bank im Jahr 2008 war nicht nur einer der Ursprünge der globalen Wirtschaftskrise sondern beschäftigt auch seit Jahren die Gerichte. Zahlreiche Anleger, die Zertifikate der Lehman-Bank erworben hatten, fühlten sich nach dem Ende der Bank falsch beraten und klagten auf Schadenersatz. Am Bundesgerichtshof wurde nun erneut über zwei derartige Fälle entschieden.
BGH gibt ehemaligen Lehman-Kunden Recht
Die Kläger hatten in beiden Fällen Zertifikate der Lehman-Bank im Wert von mehreren Zehntausend Euro erworben. Nach Angaben eines Prospekts sollten nach dem Ende der Anleihen mindestens 100% des Anlagekapitals an den Anleger ausgezahlt werden. Ebenfalls Teil der Anleihebedingungen war ein Sonderkündigungsrecht, das sich unter anderem bei einer Verstaatlichung oder einer Insolvenz der Bank greifen sollte. Über diesen Vertragsbestandteil waren die beiden Anleger jedoch nicht informiert worden. In vorinstanzlichen Urteilen war die Bank bereits zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden.
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BGH urteilt zu Lehman-Brothers erhalten
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Nachdem die Bank Revision eingereicht hatte, wurde der Fall nun auch vor dem Bundesgerichtshof im Sinne der Anleger entschieden. Zentraler Punkt in der Argumentation des Gerichts ist, dass ein Garantie-Zertifikat nicht mit einem Sonderkündigungsrecht, und damit mit dem Risiko auf Verlust des Anlagekapitals vereinbar ist. Das Sonderkündigungsrecht ist somit für die Anlageentscheidung wesentlich und stellt einen aufklärungsbedürftigen Umstand dar. Weil diese pflichtgemäße Aufklärung in den vorliegenden Fällen ausgeblieben war, steht den Klägern eine Entschädigung zu.
In einem der beiden Verfahren war die Entschädigungssumme allerdings um 17% geschmälert worden da es der geschädigte Anleger versäumt hatte, seine Ansprüche im Insolvenzverfahren gegen die Bank anzumelden. Auch dies wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
Die die Entscheidung betreffenden Rechtsparagraphen sind die §§ 254 und 280 BGB und der § 287 ZPO.
- Quelle: BGH, 25.11.2014 – XI ZR 480/13; BGH, 25.11.2014 – XI ZR 169/13
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