Das Telefonieren mit dem Mobiltelefon während des Autofahrens ist nicht erlaubt – ein Verstoß gegen diese seit dem Jahr 2000 geltende Regel kann dem Fahrer ein Bußgeld von 60€ und einen Punkt im Verkehrszentralregister einbringen. Wie sieht es aber mit Fahrlehrern aus? Müssen diese aufgrund ihrer Verantwortung für das vom Fahrschüler geführte Auto ebenfalls auf das Handy verzichten? Mit einem Urteil hat der Bundesgerichtshof hier nun Klarheit geschaffen.
Im März 2013 wurde ein Fahrlehrer dabei beobachtet, wie er mit seinem Mobiltelefon telefonierte, während das Auto in dem er saß von einer fortgeschrittenen Fahrschülerin geführt wurde. Gegen den Fahrlehrer wurde ein Bußgeld verhängt, wogegen er sich mit einer Rechtsbeschwerde wandte.
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BGH urteilt über Handynutzung von Fahrlehrer erhalten
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Handynutzung von Fahrlehrer beschäftigt Gerichte
Nachdem der Rechtsstreit um die Handynutzung von Fahrlehrern mehrere Instanzen beschäftigt hatte, befasste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache. Zentrale Frage war, ob ein Fahrlehrer als Fahrzeugführer im Sinne des § 23 der Straßenverkehrsordnung gelten kann. Der BGH vertritt in dieser Sache die Ansicht, dass die nicht der Fall ist, solange ein Fahrlehrer nicht in Lenk- oder Antriebsvorgänge des Kraftfahrzeugs eingreift. In der Vergangenheit war durch andere, im Instanzenzug niederrangige Gerichte die Einstufung eines Fahrlehrers als Fahrzeugführer damit begründet worden, dass der Fahrlehrer eine besondere Verantwortung für die Fahrt trägt und dass er den Fahrschüler ständig in seinem Tun überwachen muss.
Diese Auffassung teilt der BGH nicht; die Absicht des Gesetzgebers, neben dem eigentlichen Fahrzeugführer auch andere für die Sicherheit des Fahrzeugs verantwortliche Personen (also etwa den Fahrlehrer in einem Fahrschulauto) in die entsprechenden Vorschriften mit einzubeziehen, ist nach Ansicht der Richter nicht gegeben.
Quellen:
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2014 – 4 StR 92/14 –
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2014
- Amtsgericht Siegen, Urteil vom 10.09.2013
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