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Rechtsnews 26.01.2017 Emil Kahlmann

BGH urteilt über Einwurf-Einschreiben

Das Einwurf-Einschreiben hat kürzlich den Bundesgerichtshof beschäftigt: Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine GmbH, gegründet wird, müssen die Gesellschafter den im Gesellschaftervertrag vereinbarten Anteil am Stammkapital der Gesellschaft an die Konten der Gesellschaft überweisen. Unterlässt ein Gesellschafter dies, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof konkretisierte kürzlich mit einem Urteil eine gesetzliche Regelung des GmbH-Gesetzes (GmbHG).

Welche Voraussetzungen müssen für eine Kaduzierung erfüllt sein?

Der Vorgang des Zwangsausschlusses eines Gesellschafters aus einer GmbH wegen nicht geleisteter Zahlung auf das Stammkapital wird als Kaduzierung bezeichnet. § 21 Abs. 1 GmbHG schreibt diesbezüglich vor: „Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung […] erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. […]“ Was nun genau unter einem eingeschriebenen Brief zu verstehen ist, musste der BGH klären. Der Gesellschafter einer GmbH vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass ein an ihn gerichtetes Schreiben als Einwurf-Einschreiben nicht wirksam im Sinne des GmbHG  zugestellt worden sei und er deshalb nicht zahlen müsse.

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BGH urteilt über Einwurf-Einschreiben

Wird der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck der Vorschrift des § 21 GmbHG auch dadurch erfüllt, dass für ein Schreiben ein Einwurf-Einschreiben verwendet wird? Die zuständigen Richter betonten die grundsätzliche Sicherheit der Zustellung bei einem Einwurf-Einschreiben stellten in ihrem Urteil klar, dass dieses für die Zustellung einer Aufforderung im Sinne des § 21 GmbHG ausreichend ist. Damit ergibt sich auch für andere Zustellungen eine neue Situation: Das Urteil des BGH wertet das Einwurf-Einschreiben fundamental auf und führt für Verwender von Einwurf-Einschreiben in Zukunft zu mehr Rechtssicherheit.

Quellen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=76602&pos=0&anz=1

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