Ein zuvor nicht vorbestrafter Mann – für eine Kindesentführung zwecks Gelderpressung verantwortlich – und derweil als Täter für die Dauer von neun Jahren inhaftiert, erhob Einspruch gegen sein ihm auferlegtes Strafmaß.
Wegen Kindesentführung und Erpressung verurteilt
In Kleinmachnow hatte er ein Kind im Alter von vier Jahren vor dessen Elternhaus entführt und Lösegeld von der Familie gefordert. Unter Beobachtung und mit Hilfe der Polizei übergaben die Eltern die von dem Täter verlangten 60.000 Euro. Daraufhin gab er das Kind frei und wurde von der Polizei anschließend festgenommen. Das er jetzt zu neun Jahren Haft verurteilt ist, fand er nicht gerechtfertigt.
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BGH: Neun-Jahres-Strafmaß wegen Kindesentführung und Erpressung rechtskräftig erhalten
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Einspruch des Angeklagten vom BGH abgewiesen
Sein Urteil muss der Mann als Folge für seine Taten in Kauf nehmen, das jetzt auch der Bundesgerichtshof für rechtskräftig erklärt hat. Die Inhaftierung des Täters für die vorgesehene Zeitdauer sei deshalb gerechtfertigt, weil ausschlaggebende Gründe dafür vorliegen. Das Gericht befindet sein Tatverhalten laut Pressemitteilung als “erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung”. Maskiert und bewaffnet – mit einer Sichel – bedrohte er die Mutter des Kindes, um es entführen zu können. Dass er dass Kind am Tattag entließ, tut dabei seinem Strafmaß keinen Abbruch und tut nichts zur Sache bei der Urteilsbestimmung. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 30. November 2011, Az.: 5 StR 470/11
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