Frank Zappa, ein Musiker, war Inhaber der Gemeinschaftsmarke “ZAPPA”, dessen Nachlassverwalter gegen die Bezeichnung “Zappanale” eines Musikfestivals klagte. Ist er im Recht? Der BGH entschied darüber.
Unterlassungs- und Schadenserstazklage gegen “Zappanale”-Bezeichnung eines Musikfestivals
Das Musikfestival findet bereits seit 1990 statt, auch Bekleidungsstücke mit dem Aufdruck “Zappanale” werden verkauft, sowie Tonträger. Der Nachlassverwalter des Musikers Zappa klagte dagegen an, wollte die “ZAPPA”-Marke schützen und Unterlassung und Schadensersatz erwirken. Die Beklagte aber nahm das nicht hin, forderte vielmehr, dass die Klagemarke “ZAPPA” als verfallen erklärt werden sollte aufgrund mangelnder Benutzung.
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Verletzt Musikfestival “Zappanale” Rechte der Marke “ZAPPA”? erhalten
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BGH: Marke “ZAPPA” ist verfallen
Der BGH erklärte, dass die Marke “ZAPPA” verfallen ist, weil der Kläger sie nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der EU benutzt hat. Der Kläger hatte zwar Verwendungsbeispiele angeführt, die aber reichten dem Gericht nicht aus, um die Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung zu erfüllen. Dass es eine Internetseite mit dem Domainnamen “zappa.com” gibt, sei keine markenmäßige Verwendung der “ZAPPA”-Bezeichnung. Die Marke “ZAPPA” ist verfallen, so das Urteil. Das Musikfestival kann die Bezeichnung “Zappanale” daher weiter benutzen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2012, Az.: I ZR 135/10
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