Schwarzstaub (auch Fogging) bezeichnet ein physikalisches Phänomen, das zu Staubablagerungen an Wänden und Decken führt. Dieser Effekt tritt vor allem auf, wenn Temperaturunterschiede die Ablagerung von Staubteilchen in der Luft begünstigen. Dies kann vor allem im Winter dazu führen, dass sich ganze Wände verfärben. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass es sich bei Schwarzstaub um einen Mietmangel handelt, sofern der Gebrauch der Wohnung vertragsgemäß ist. Im verhandelten Fall, hatte eine Berliner Mieterin von ihrem Vermieter einen Vorschuss von 5423 Euro zur Beseitigung des Schwarzstaubs eingeklagt, nachdem alle Räume ihrer Wohnung von Schwarzstaub-Ablagerungen betroffen waren und sie den Vermieter erfolglos zur Beseitigung des Schwarzstaubes aufgefordert hatte. Der BGH sprach der Mieterin diesen Betrag zu, den eine Fachfirma zuvor zur Beseitigung veranschlagt hatte. Ursächlich müsse zwar das Nutzungsverhalten der Mieterin angesehen werden, doch das Verlegen eines handelsüblichen Teppischs oder das Reinigen der Fenster im Winter stellen Maßnahmen stellen „jedoch sämtlich als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache dar, dessen Folgen der Mieter nicht zu vertreten hat (§ 538)“, so die Karlsruher Richter. Quellen und Links
- BGH Pressemitteilung zum Urteil vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 271/07
- ad hoc news – „BGH: «Fogging» muss auf Vermieter-Kosten beseitigt werden“
- Umwelt-Bundesamt – „Schwarze Wohnungen – was tun?“
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BGH: Fogging / Schwarzstaub gilt als Mietmangel erhalten
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