Im zugrundeliegenden Fall urteilte der Bundesfinanzhof, dass „Leistungen der öffentlichen Hand“, die nachhaltig sind und gegen Entgelt erbracht werden, der Umsatzsteuer unterliegen, falls diese Beschäftigungen auf zivilrechtlicher Basis oder, wenn es um den Wettbewerb zu Privaten geht, auf öffentlich-rechtlicher Basis ablaufen. In diesem Zusammenhang genügt es, falls eine Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand eine nicht lediglich unwichtige Wettbewerbsverzerrung verursachen würde.
Umsatzsteuerpflicht rechtmäßig
Konkret ging es um eine Gemeinde, die den Vorsteuerabzug für den Bau einer Freizeit- und Sporthalle forderte. Genutzt wurde diese Halle vor allem für den Sportunterricht der diversen Schulen in der Gemeinde. Die Halle wurde jedoch auch an Privatpersonen und an Nachbargemeinden „vermietet“, die dort auch den Sportunterrricht vollzogen. Die Pflicht zur Umsatzsteuer sei für die Nutzung, abgesehen von der für den eigenen Sportunterricht, rechtmäßig, so der BFH. Somit hat die Gemeinde das Recht zum anteiligen Vorsteuerabzug.
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Beistandsleistungen unterliegen der Umsatzsteuer
Weiterhin erklärte der BFH, dass Beistandsleistungen, welche Juristen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Gemeinden, untereinander erbringen, der Steuerpflicht unterliegen, wenn es Leistungen sind, welche auch von privaten Anbietern durchgeführt werden können. Somit können also auch die von kommunalen Rechenzentren erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, was im Gegensatz zur derzeitigen Besteuerungspraxis steht.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 2012; AZ: V R 41/10
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