Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits entscheiden, ob die Detektivkosten, die aufgewandt wurden, um ein Bewegungsprofil des geschiedenen Ehepartners zu erstellen, erstatten werden müssen.
Fortführung der Affäre
Der Kläger in der konkreten Sache wurde dazu verurteilt, nachehelichen Unterhalt zu entrichten. In dem Verfahren, wo es zu ebendieser Verurteilung kam, hat die Beklagte, die Unterhaltsberechtigte ist, geltend gemacht, dass die Beziehung, die sie mit einem anderen Mann geführt hatte, beendet sei. Die Beziehung zu diesem Mann führte sie allerdings später fort.
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Beklagte muss keine Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit übernehmen erhalten
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Überwachung der Beklagten durch GPS-System
Der Kläger beauftragte zur Vorbereitung einer Abänderungsklage einen Detektiv damit, zu beweisen, dass die Beklagte entsprechend § 1579 Nr. 2 BGB eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhält. Sodann übernahm der Detektiv die Überwachung und verfolgte die Fahrten der Angeklagten durch einen GPS-Sender, der an ihrem Fahrzeug heimlich befestigt worden war. Obwohl die Beklagte sich zunächst weigerte, die Verneinung ihres Unterhaltsanspruches anzuerkennen, erkannte sie den Antrag des Klägers auf den Wegfall der Unterhaltspflicht im Abänderungsverfahren an. Die Verfahrenskosten im Anerkenntnisurteil musste sie tragen.
Daraufhin kam es zum Kostenfestsetzungsverfahren, bei dem darüber gestritten wurde, ob die Beklagte die Detektivkosten des Klägers zu tragen hat. Dies veneinte das Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück.
Allgemein zählen zu den Prozesskosten auch solche Kosten, durch die Handlungen zur Vorbereitung eines Prozesses bezahlt werden. Auch Detektivkosten werden hierzu gerechnet, falls sie aufgrund eines haltbaren Verdachts zur Rechtsdurchsetzung von Nöten waren und die geforderte Feststellung nicht kostengünstiger oder einfacher hätte erzielt werden können.
Eingriff in informationelle Selbstbestimmung
Die Beklagte muss die Kosten jedoch nur insofern tragen, als diese “zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren”. Dies ist bei Aufwendungen für die Beschaffung von Beweismitteln lediglich dann so, wenn diese während des Verfahrens auch verwertet werden dürfen. Dies ist allerdings nicht der Fall bei dem zum Einsatz gekommenen GPS-Sender da “die Feststellung, Speicherung und Verwendung greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung” eingreift.
Keine Kostenerstattung durch Beklagte
Im konkreten Fall hätte es mildere geeigente Maßnahmen gegeben, um die verfestigte Lebensgemeinshaft nachzuweisen. Durch den Einsatz des GPS-Systems wurde unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten eingegriffen, weshalb sie die Detektivkosten nicht erstatten muss.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2013; AZ: XII ZB 107/08
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