Fahren ohne Führerschein ist kein Kavaliersdelikt. Wer mehrfach ohne ihn erwischt wird, muss mit einer längeren Haftstrafe rechnen. Für einen Arbeitgeber allerdings kein Grund, dem Beschäftigten zu kündigen. (Az. 8 Sa 461/07).
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz gab einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger musste eine mehrmonatige Haft antreten, nachdem er mehrfach ohne Führerschein hinter dem Steuer erwischt worden war. Der Arbeitgeber kündigte ihm – der Ausfall eines Angestellten sei betrieblich nicht zu verkraften gewesen.
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Bei einer Haftstrafe darf nicht gekündigt werden erhalten
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Das LAG monierte bei dem Arbeitgeber, dass er die unmögliche Weiterbeschäftigung des Inhaftierten nicht hinreichend begründet habe. Es wäre beispielsweise möglich gewesen, einen neuen Mitarbeiter befristet einzustellen. Dem Unternehmen wäre hierdurch kein finanzieller Schaden entstanden, muss der Arbeitgeber doch während der Haftzeit keinen Lohn zahlen. Weiter sei bei einer Kündigung die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Mitarbeiters in die Abwägung einzuziehen.
Quelle: Focus.de – „Haftstrafe ist kein Kündigungsgrund”
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