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Rechtsnews 08.06.2023 Alex Clodo

Behinderung des Rettungswagens – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Die Behinderung von Rettungswagen oder die Bildung von Rettungsgassen wird in der heutigen Zeit immer frustrierender. Die Gesellschaft zeigt in vielen schrecklichen Situationen, beispielsweise bei einem schweren Verkehrsunfall, wie rücksichtslos diese geworden ist. Bei einem vorausgehenden Unfall besteht für alle Autofahrer die Pflicht eine Rettungsgasse zu bilden, gerade auch auf Autobahnen, wenn mehrere Fahrzeuge betroffen sind. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht die Frage zu klären, ob das Behindern von einem Rettungswagen den Straftatbestand des §115 Abs. 3 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) erfüllt. Die Antwort erfahren Sie hier!

Behinderung eines Rettungswagens

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Am 24.09.2019 kam es nach Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts zu einem Unfall einer älteren Radfahrerin, welche sich dadurch eine stark blutende Kopfverletzung zuzog. Kurz darauf fanden sich am Unfallort mehrere Ersthelfer, zudem die Polizei, der Angeklagte und sodann der Rettungsdienst ein. Auf der Fahrbahn hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug jedoch so abgestellt, dass es die halbe Straße versperrte. Zudem stellte sich die Polizei noch schräg neben dieses Auto.

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Es entstand dabei eine kleine Lücke, durch die der Verkehr mit leichten Rückstaus einspurig in beide Fahrtrichtungen hindurchfließen konnte. Kurz darauf kam der Angeklagte und näherte sich mit seinem Wagen der Unfallstelle kurz vor dem ihm mit Blaulicht und Signalhorn entgegenkommenden Rettungswagen. Der Angeklagte sah dabei die Frau mit ihrer blutenden Kopfverletzung am Boden und nahm wahr, dass der Rettungswagen sich der Unfallstelle annäherte. Trotz alle dem hielt der Angeklagte neben dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug des Ersthelfers an und beschwerte sich über die Art und Weise, wie das Fahrzeug geparkt wurde.

Durch diese Situation wurde der Weg zur Rettungsstelle für den Rettungswagen versperrt und gab erst nach mehrmaliger Aufforderungen durch die Polizeibeamten frei und fuhr ein Stück weiter. Der Rettungswagen schaltete daraufhin das Signalhorn aus, der Angeklagte hielt aber wieder mit seinem Wagen an, sodass der Krankenwagen erneut stoppen musste. Daraufhin schaltete der Rettungswagen sein Martinshorn nochmals an und erst dann schloss der Autofahrer wieder die Tür auf. Danach konnte der Rettungswagen bis zur Verletzten durchdringen und sie ärztlich behandeln. Der Angeklagte hatte damit die Ankunft des Rettungswagen um insgesamt mindestens eine Minute verzögert.

Entscheidung des Gerichts – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Der 4. Strafsenat des OLG Hamm hat das Verhalten des Angeklagten vom Amtsgericht zu Recht als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach §115 Abs. 3 StGB gewertet. Durch den Tatbestand wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird ebenfalls bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert.

Dabei kann Gewalt auch bei einem Versperren des Weges anzunehmen sein, weil die Rettungskräfte hierdurch einem durch das Hindernis körperlich vermittelten Zwang unterliegen. Im vorliegenden Fall ist bei einer stark blutenden Kopfverletzung die verursachte Verzögerung von mindestens einer Minute auch ausreichend, um eine Behinderung des Rettungsdienstes anzunehmen. Zudem hat der Strafsenat bestätigt, dass der Angeklagte wegen einer Beleidigung an einem Ersthelfer und einer falschen Verdächtigung der Polizeibeamten durch eine wissentlich unzutreffende Strafanzeige verurteilt wird.

Im Ergebnis bzgl. der Strafzumessung bestätigte der Senat ebenfalls die Entscheidung des Amtsgerichts, bei der für die Behinderung des Rettungsdienstes eine Einzelstrafe von 90 Tagen angesetzt wurden. Nach Ansicht des OLG hat das Amtsgericht – zu Recht – maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Rettungshandlung durch mehrere Handlungen verzögert hat. Weiterhin hat das Gericht auch das verhängte Fahrverbot von vier Wochen bestätigt, da der Angeklagte sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht hat und es des Fahrverbots als zusätzlichem Denkzettel bedürfe.

Insgesamt hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt. Diese Verurteilung ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig.

Was droht bei Widerstand von Vollstreckungsbeamten?

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist eine Straftat nach § 113 StGB, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird. Wer einem Amtsträger oder Soldaten, der zur Vollstreckung von Gesetzen oder anderen staatlichen Anordnungen berufen ist, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt die Diensthandlung erschwert oder verhindert, macht sich strafbar . Der Schutzzweck des § 113 StGB ist es, die staatliche Autorität zu gewährleisten. Die Strafverfolgung ist in der Regel rigoros und ernsthaft. In besonders schweren Fällen oder bei tätlichem Angriff kann die Haftstrafe bis zu fünf Jahren betragen.

Das Behindern von Rettungskräften fällt nicht unter § 113 StGB, sondern unter § 115 StGB. Dieser Paragraf wurde 2017 eingeführt, um den Schutz der Hilfeleistenden zu stärken. Wer einem Angehörigen eines Rettungsdienstes oder einer sonstigen Hilfsorganisation, der bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder leisten will, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Haftstrafe bis zu fünf Jahren betragen.

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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.03.2022 – III-4 RVs 2/22

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