Rechtsnews 16.10.2026 Christian R.

Baby-Abschiebung gestoppt: Kindeswohl vor Asylverfahren

Die Abschiebung eines Babys ohne seine Eltern hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Eilverfahren gestoppt und damit eine Frage aufgegriffen, die viele Flüchtlingsfamilien betrifft: Welches Gewicht haben familiäre Bindungen, wenn Eltern nur eine Aufenthaltsgestattung besitzen? Der Fall zeigt, wie sich die neuen EU-Regeln zum Asylverfahren auf Familien auswirken können.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Im Mittelpunkt steht eine kurdische Familie aus der Türkei, die in Hessen lebt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte bereits 2025 die Asylanträge der Eltern abgelehnt. Dagegen klagen die Eltern, eine abschließende Entscheidung steht noch aus. Solange diese Klagen laufen, dürfen die Eltern in Deutschland bleiben.

Für ihre dreimonatige Tochter, die in diesem Jahr in Deutschland geboren wurde, stellten die Eltern erst später einen eigenen Asylantrag. Das BAMF lehnte ihn in einem beschleunigten Verfahren ab und drohte dem Kind die Abschiebung an. Das hätte praktisch bedeutet, dass ein Säugling ohne seine Eltern in die Türkei hätte ausreisen müssen.

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Für betroffene Familien ist die Entscheidung bedeutsam, weil sie zeigt, dass das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Eltern kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben.

Rechtlicher Hintergrund

Im Asylverfahren gilt grundsätzlich, dass eine Klage gegen die Ablehnung aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Betroffenen bis zur gerichtlichen Entscheidung bleiben dürfen. Für das neue Verfahrensrecht gibt es jedoch Ausnahmen.

Die wichtigsten Vorschriften

  • EU-Asylverfahrensverordnung: Sie gilt für Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt wurden. Bei einem beschleunigten Verfahren entfällt nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung die aufschiebende Wirkung der Klage.
  • § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: Eine Abschiebungsandrohung darf nur erlassen werden, wenn unter anderem das Kindeswohl und familiäre Bindungen der Abschiebung nicht entgegenstehen.
  • Art. 6 Grundgesetz: Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie verlangt eine Einzelfallbetrachtung.
  • § 55 AsylG: Die Aufenthaltsgestattung begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens.

Aktuelle Entwicklung

Das VG Wiesbaden setzte die Abschiebungsandrohung des BAMF vorerst aus. Dass ein dreimonatiges Mädchen nicht von den Eltern getrennt werden sollte, liege auf der Hand, so das Gericht (VG Wiesbaden, Beschluss vom 25.09.2026, Az. 7 L 2405/26.WI.A). Der Eilbeschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht stellte auf die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz der Familie ab. Besonderes Gewicht habe die Betroffenheit eines sehr kleinen Kindes, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. Dies gelte auch dann, wenn die Eltern nur während ihres Asylverfahrens in Deutschland bleiben dürfen.

Das Gericht verwies auf weitere Entscheidungen, etwa des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.01.2025, Az. OVG 12 N 23/24), wonach ein nur für das Asylverfahren gestatteter Aufenthalt die Berücksichtigung familiärer Bindungen nicht ausschließt. Dass sich das BAMF weigere, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, sei für das Gericht unverständlich.

Praktische Einordnung

Das BAMF sieht die Rechtslage anders. Auf Anfrage teilte die Behörde mit, dass sie auch die Anträge der Eltern als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe und diese nur eine Aufenthaltsgestattung besäßen. Sie stellt die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts auf Grundlage einer Aufenthaltsgestattung nicht in Frage. Für die Berücksichtigung familiärer Belange bei einer Abschiebungsandrohung verlangt sie aber einen dauerhaften Aufenthalt im Sinne des § 4 AufenthG. Aus ihrer Sicht kann derzeit nicht von einer herrschenden Rechtsprechung ausgegangen werden, und sie verweist auf Entscheidungen anderer Gerichte. Die Rechtsfrage bleibt damit in der Praxis umstritten.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie als Familie im Asylverfahren sind, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Auch Kinder von Eltern mit Aufenthaltsgestattung können eigene Asylverfahren haben, die unterschiedlich verlaufen.
  • Bei einem beschleunigten Verfahren entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage, es kommt dann auf einen Eilantrag an.
  • Familiäre Bindungen und das Kindeswohl sind im Eilverfahren ausdrücklich geltend zu machen und zu begründen.
  • Fristen im Asylrecht sind kurz, daher sollten Sie rasch rechtlichen Rat einholen.

Tabelle: Übersicht

Person Verfahrensstand Aufenthalt während des Verfahrens
Eltern Asylanträge 2025 abgelehnt, Klagen anhängig Aufenthaltsgestattung, Klage mit aufschiebender Wirkung
Baby (3 Monate) Antrag im beschleunigten Verfahren abgelehnt Keine aufschiebende Wirkung, Abschiebungsandrohung durch Eilbeschluss vorerst ausgesetzt

Fazit

Das VG Wiesbaden stellt klar, dass bei der Abschiebung von Kleinkindern der Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht allein daran scheitert, dass die Eltern nur eine Aufenthaltsgestattung haben. Zugleich bleibt die Haltung des BAMF abweichend, sodass die Rechtsfrage in anderen Verfahren weiter umstritten sein dürfte.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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