Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil gefällt, das zugunsten von Geistlichen und Kirchenbeamten ausfällt. Gibt es also dienstrechtliche Maßnahmen ihrer Religionsgesellschaft, können sie, verstößt diese gegen Grundsätze des Staates, sich an Verwaltungsgericht wenden, bzw. wenn sie der Meinung sind, dass solch ein Verstoß vorliegt. Wenn es rein um das kirchliche Recht geht, ist das allerdings Sache der innerkirchlichen Gerichte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Allerdings musste die Klage eines früheren Pastors abgelehnt werden, der vor Gericht gegangen war, um seine Weiterbeschäftigung oder alternativ dazu eine höhere Abfindung erreichen wollte, abgewiesen werden.
Zumindest hatte die Vorinstanz des Oberverwaltungsgerichts seiner Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, seine Anträge erneut zu prüfen und darüber zu entscheiden. Das OVG hatte erklärt, dass die Beklagte gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen hätte. Der Kläger sei nach Ausscheiden aus dem Kirchendienst nicht angemessen abgesichert gewesen.
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Auch Geistliche und Kirchenbeamte können vor Gericht gehen erhalten
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BverwG: Generell können Geistliche und Kirchenbeamte vor Gericht gehen
Das Bundesverwaltungsgericht jedoch wies die Klage zurück. Es betonte aber, dass Geistliche und Kirchenbeamte grundsätzlich den Rechtsweg zu Verwaltungsgerichten gehen können – auch wenn es um Maßnahmen des innerkirchlichen Dienstrechts geht. Im Fall des Klägers habe die Beklagte jedenfalls zumindest Maßnahmen ergriffen, „die ihr beim Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst im staatlichen Bereich oblegen hätten (Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und Zahlung eines Übergangsgeldes)“.
- Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 27. Februar 2014, Az.: 2 C 19.12
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