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Rechtsnews 25.03.2014 Christian Schebitz

Auch Geistliche und Kirchenbeamte können vor Gericht gehen

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil gefällt, das zugunsten von Geist­li­chen und Kir­chen­be­am­ten ausfällt. Gibt es also dienst­recht­li­che Maß­nah­men ihrer Re­li­gi­ons­ge­sell­schaft, können sie, verstößt diese gegen Grund­sätze des Staates, sich an Verwaltungsgericht wenden, bzw. wenn sie der Meinung sind, dass solch ein Verstoß vorliegt. Wenn es rein um das kirch­li­che Recht geht, ist das allerdings Sache der in­ner­kirch­li­chen Ge­rich­te. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den. Allerdings musste die Klage eines frü­he­ren Pas­tors abgelehnt werden, der vor Gericht gegangen war, um seine Wei­ter­be­schäf­ti­gung oder alternativ dazu eine hö­he­re Ab­fin­dung erreichen wollte, ab­ge­wie­sen werden.

Zumindest hatte die Vorinstanz des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts seiner Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, seine Anträge erneut zu prüfen und darüber zu entscheiden. Das OVG hatte erklärt, dass die Beklagte gegen ihre Für­sor­ge­pflicht ver­sto­ßen hätte. Der Kläger sei nach Ausscheiden aus dem Kirchendienst nicht angemessen abgesichert gewesen.

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BverwG: Generell können Geistliche und Kirchenbeamte vor Gericht gehen

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt jedoch wies die Klage zurück. Es betonte aber, dass Geistliche und Kirchenbeamte grundsätzlich den Rechts­weg zu Ver­wal­tungs­ge­rich­ten gehen können – auch wenn es um Maß­nah­men des in­ner­kirch­li­chen Dienst­rechts geht. Im Fall des Klägers habe die Be­klag­te je­den­falls zumindest Maß­nah­men er­grif­fen, „die ihr beim Aus­schei­den eines Be­am­ten aus dem Dienst im staat­li­chen Be­reich ob­le­gen hät­ten (Nach­ver­si­che­rung in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und Zah­lung eines Über­gangs­gel­des)“.

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