Rechtsnews 09.02.2012 Julia Brunnengräber

Arbeitnehmer der S-Bahn Berlin will Betriebsrente einklagen

Bei diesem Fall geht es um die Altersvorsorge der Arbeitnehmer, die früher bei der damaligen Deutschen Reichsbahn angestellt waren und deren Nachfolger. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob ihnen eine betriebliche Rente von Seiten der Deutschen Reichsbahn zusteht.

Arbeitnehmer will Betriebsrente einklagen

Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der von der S-Bahn Berlin GmbH als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn eine Betriebsrente erhalten wollte. Für die Altersvorsorge durch die Deutsche Reichsbahn gibt es eine rechtliche, schriftliche Basis. Sie trägt den Namen „Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner“ („Eisenbahner-Verordnung“). Sie besteht seit dem 1. Januar 1974 und wurde zuletzt am 26. April 1989 überarbeitet. Sie aber beinhaltet, dass die Rente über den Sozialversicherungsträger in der DDR abgewickelt wurde, über den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund also. Nicht der Betrieb der Deutschen Reichsbahn ist daher zuständig für ein solches Anliegen. Erheben Arbeitnehmer des Unternehmens Einsprüche, was die Versorgung angeht, so sind auch sie an den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zu richten. Nach Ende der DDR wurde im Einigungsvertrag der BRD auch festgelegt, wie die gesetzliche Rentenversicherung zu regeln ist. Darin steht, dass die Versorgungsverordnung der Deutschen Reichsbahn bis Ende des Jahres 1991 anwendbar sind. Für die Zeit ab 1992 gibt es Nachfolgeregelungen, die im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches zu finden sind.

BAG: Deutsche Reichsbahn nicht für Altersvorsorge beanspruchbar

Das heißt, bereits ab 1974 war die Deutsche Reichsbahn nicht zuständig für Altersvorsorgeregelungen. Auch von Nachfolgern der Reichsbahn, wie hier der S-Bahn Berlin GmbH, kann daher keine Altersversorgung eingeklagt werden. Möchten Arbeitnehmer Ansprüche erheben, da sie bei der Deutschen Reichsbahn tätig waren, haben sie sich gegen die gesetzliche Rentenversicherung zu richten. Aber nur wenn die Voraussetzung besteht, an Regelungen aus der DDR-Zeit anzuknüpfen. Quelle:

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2012, Az.: 3 AZR 805/09

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