Rechtsnews 08.03.2012 Julia Brunnengräber

Apple gegen Samsung: Verkaufsverbot von Tablet-Modellen

Beliebt sind die Apple „iPads“ derzeit – sind die kleinen Computer besonders handlich und doch hoch funktional. Auch andere Unternehmen wollen daher ähnliche Produkte auf den Markt bringen, stoßen dabei aber an rechtliche Grenzen.

Wettbewerbs- und Geschmacksmusterstreit

Apple Inc., USA lieferte sich einen Rechtstreit mit Samsung Electronics GmbH, Schwalbach und Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea – teilweise zu Recht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf feststellte. Zum einen ging es um unlauteren Wettbewerb und zum anderen um den Streit um das Geschmacksmuster. Mit Geschmacksmuster sind die äußeren ästhetischen Gestaltungsmerkmale gemeint. So erhalten Produkte ihre Eigenart und ihren Wiedererkennungswert für die Kunden. Samsung wollte die Tablet-PCs „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland auf den Markt bringen. Das Unternehmen Apple, das ihre Produkte unter dem gleichnamigen Markennamen „Apple“ vertreibt, hatte dagegen aber seine Einwände. Es erhob den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs und ging vor Gericht. Geklärt werden musste auch, ob das Geschmackmuster Apples verletzt wird.

„iPad“-Nachahmung von OLG untersagt

Tatsächlich ahme das „Galaxy Tab 10.1“ das Apple -Tablet „iPad“ nach, so das OLG Düsseldorf – und zwar in unlauterer Weise nach § 4 Nr. 9 b. Auch das Modell „Galaxy Tab. 8.9“ sei davon erfasst. Es besteht also unlauterer Wettbewerb, weswegen der Vertrieb dieser beiden Samsung-Modelle in Deutschland untersagt werden müsse. Wird das „iPad“ des Apple-Konkurrenten nachgeahmt, nutze Samsung dessen Ansehen – profitiert also von dessen Prestigewert. Durch die Entscheidung des OLG soll das verhindert werden. Das eingetragene Geschmacksmuster Apples werde aber nicht verletzt, so das OLG. Die Unterscheidung sei ausreichend, was die äußeren Gestaltungsmerkmale betrifft. Mittlerweile gibt es ein neues Samsung-Nachfolgermodell mit der Bezeichnung „Galaxy Tab 10.1 N“. Dafür steht eine Entscheidung in gleicher Sache noch aus.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012, Az.: 14c O 292/11

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