Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 11.04.2012 Eleonore Lis

Verjährung der Ansprüche auf englische Lebensversicherung

Dass man sich beim Abschließen einer Lebensversicherung die Finger verbrennen kann, wurde erneut unter Beweis gestellt. Im vorliegenden Fall schloss der Kläger am Anfang des Jahres 1999 eine “Investment-Lebensversicherung” bei einem englischen Lebensversicherer ab, der nach eigenen Werbeangaben mehr Überschüsse als seine “deutschen Mitbewerber” erziele. Statt einem Anstieg stagnierte der Vertragswert jedoch seit 2003. Da einige Bestandskunden im Jahre 2002 eine “Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (“Scheme of Arrangement”)” erhielten, hatte die Versicherung mit finanziellen Problemen zu kämpfen. Die Versicherungsnehmer erhielten eine Abfindung ihrer Ansprüche gegen eine einmalige Erhöhung des Versicherungswertes.

Keine hinreichende Information bei Abschluss des Versicherungsvertrags

Der Kläger führte an, dass die Information der Beklagten nicht hinreichend gewesen seien und dass er den Versicherungsvertrag unter den tatsächlichen Umständen nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hielt dagegen, dass die Ansprüche bereits verjährt seien und zudem keine Aufklärungspflicht ihrerseits bestanden habe. Das Berufungsgericht (OLG Celle) wies die Klage mit Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche zurück.

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Vorvertragliches Verschulden hindert Verjährung

Des Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Vergleichsplan nach englischem Gesellschaftsrecht (“Scheme of Arrangement”), soweit er einen Lebensversicherungsvertrag betrifft, nicht mit den Art. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO vereinbar ist. Ansprüche aus diesem Vergleichplan könnten auch in Deutschland geltend gemacht werden. Zudem liege ein vorvertragliches Verschulden vor, sodass nicht § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB anwendbar seien. Die Ansprüche des Klägers seien daher nur teilweise verjährt. Die Begründung des Berufungsgerichts, dass die Ansprüche verjährt seien, ist daher nicht zutreffend. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 15. Februar 2012

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