Kinder mit Behinderung können Förderschulen besuchen, aber auch Tagesbildungsstätten. Das BSG hatte die Frage zu beantworten, ob in Niedersachsen in jedem der beiden Fällen dem jeweiligen Kind ein sogenanntes Schulstarterpaket zukommen soll; ob also auch Kinder, die Tagesbildungsstätten besuchen, einen Anspruch auf Leistungen für Schulbedarfe nach dem SGB II haben.
Keine Leistungen für Schulbedarfe beim Besuch behinderter Kinder von Tagesbildungsstätten?
Konkret ging es um einen geistig behinderten Kläger, dessen geistig behinderte Schwester eine Förderschule besucht, er hingegen eine Tagesbildungsstätte. Seine Schwester erhielt ein Schulstarterpaket, er aber nicht. Die Begründung: Die Tagesbildungsstätte sei keine allgemeinbildende Schule im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NschG). An einer Tagesbildungsstätte kann nämlich kein allgemeinbildender Schulabschluss erlangt werden.
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BSG: Auch Sinn und Zweck der Leistungen entscheidend
Das BSG entschied, dass Sinn und Zweck entscheidend seien. Nicht allein die Schulform soll ausschlaggebend sein. Vielmehr gilt – unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes – dass allen Schülern eine persönliche Ausstaatung mit Ranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichmaterialien ermöglicht werden soll. Der Kläger erhielt damit Recht.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2012, Az.: B 4 AS 162/11 R
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