Im zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob eine arglistige Täuschung der Anleger über das Ausmaß der Vetriebsprovision vorliegt, wenn ein Werbeprospekt verkündet, dass vom gesamten Aufwand für den Immobilienkauf 76,70 % auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ entfielen und die Vertriebsprovision 18,24 % beträgt. In seinem auf die Revision einer Bank erfolgten Urteil verneinte der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer solchen Täuschung. Die Bank, die den Immobilienerwerb finanzierte, stand nicht unter Aufklärungspflicht, wenn man den Wissensvorsprung in die Beurteilung miteinbezieht.
Aufhebung der Berufungsurteile
Für unzulässig erklärt hatte das Berufungsgericht „die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank sichern sollten“. Nachdem die Bank Revision eingelegt hatte, wurden die Berufungsurteile vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Fälle zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht verwiesen. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung unter anderem folgendermaßen:
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Pflicht zur Risikoaufklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen
Eine kreditgebende Bank, die keinen Anlageberatungsvertrag mit ihren Kunden geschlossen hat, ist nur unter ganz spezifischen Voraussetzungen bei steuersparenden Bauträger-, Bauherren- und Erwerbermodellen dazu verpflichtet, über Risiken aufzuklären, die das finanzierte Anlagegeschäft betreffen. Eine solche Voraussetzung ist beispielsweise ein Wissensvorsprung der Bank, also falls die Bank ein positives Wissen darüber besitzt, dass eine arglistige Täuschung eines Anlegers durch einen Geschäftspartner oder eben durch den Verkaufsflyer in Bezug auf die zu entrichtende Vertriebsprovision vorliegt.
Keine arglistige Täuschung
Im zugrunde liegenden Fall kann weder von einer arglistigen Täuschung noch von einer Täuschung gesprochen werden. Im Verkaufsprospekt wurde der Anfall von Provisionen „deutlich erkennbar dem Grunde nach offengelegt“. Auch über die Provisionshöhe wurde nicht getäuscht. Dies geschah auch nicht in den Berechnungsbeispielen oder den formularmäßigen Vermittlungsaufträgen, die die Vermittler benutzen. Da der Vertrieb die Anleger also nicht arglistig getäuscht hatte, konnte der Bank nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Anleger besitzen somit keine Schadensersatzansprüche gegen die Bank.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012
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