Ein neues Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte hält ein AfD-Parteiverbot für wahrscheinlich erfolgreich. Die rechtlichen Argumente sind gewichtig — doch die demokratietheoretischen Gegenargumente sind es nicht weniger. Eine nüchterne Bestandsaufnahme.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Das Parteiverbot ist das schärfste Instrument, das das Grundgesetz kennt. Es betrifft im Falle der AfD nicht eine Splitterpartei am Rand des politischen Spektrums, sondern die aktuell stärkste politische Kraft in Deutschland. Bei der Bundestagswahl 2025 erhielt die AfD bereits rund 20,8 Prozent der Stimmen — in Teilen Ostdeutschlands lag sie weit darüber. Im Juni 2026 liegt sie bei ca. 28-29% und ist damit die stärkste Partei, was die Anzahl potentieller Wähler angeht. Ein Verbot würde die politische Vertretung von Millionen Wählerinnen und Wählern auslöschen. Diese Dimension fehlt in vielen Debatten über das Thema — und sie ist verfassungsrechtlich keine Randnotiz.
Rechtlicher Hintergrund
Die wichtigsten Vorschriften
Die rechtliche Grundlage für ein Parteiverbotsverfahren findet sich in Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach wären Parteien verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
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Zuständig für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Dies ist rechtlich bemerkenswert, weil das Gericht dabei nicht nur als letzte Instanz fungiert, sondern auch als erste Instanz und damit in der ungewohnten Rolle des ersten Sachverhaltsaufklärers.
Den Antrag können nach Paragraph 43 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes allein Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Ein Antrag aus dem Bundestag würde eine einfache Mehrheit erfordern. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich eine wichtige Anforderung: Es genügt nicht, verfassungsfeindliche Inhalte zu verbreiten. Hinzukommen muss eine planvolle Umsetzungsdimension. Das bedeutet, einzelne einschlägige Aussagen müssen auf eine konkrete Strategie hinweisen, und die Partei muss dabei sein, diese Strategie tatsächlich umzusetzen.
Aktuelle Entwicklung
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) präsentierte am 25. Juni 2026 ein Gutachten, das über 13 Monate erarbeitet wurde und rund drei Millionen Texteinheiten ausgewertet hat. Die zentrale These: Die rechtlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht seien erfüllt. Das Gutachten benennt zwei neue Befunde: gewichtige Verstöße gegen das Demokratieprinzip sowie Hinweise auf eine angestrebte strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner durch AfD-Funktionäre.
Zumindest zwei Verfassungsrechtsprofessoren — Christoph Möllers und Sophie Schönberger — erstellten Zweitgutachten und folgten den Bewertungen der GFF-Juristen weitgehend. Das ist aber nur ein sehr kleiner Anteil!
Was das Gutachten nicht ist
Wer das Gutachten einordnen will, muss seine Entstehungsbedingungen kennen. Die GFF ist keine neutrale Forschungseinrichtung, sondern eine zivilgesellschaftliche Organisation, die ein Verbot der AfD aktiv anstrebt. Das Gutachten wurde durch Spenden von über 20.000 Menschen finanziert — also von Personen, die ein Verbot befürworten. Das macht die juristische Analyse nicht automatisch falsch, aber es ist keine unabhängige Expertise im wissenschaftlichen Sinne. Es ist advocacy research mit juristischem Anspruch.
Auch die Wahl der Zweitgutachter wirft Fragen auf. Sowohl Möllers als auch Schönberger haben sich in der Vergangenheit öffentlich für Maßnahmen gegen die AfD ausgesprochen. Eine Bestätigung durch Gleichgesinnte ist kein Beleg für Unabhängigkeit.
Namhafte Verfassungsrechtler sehen das anders. Eine Reihe von Staatsrechtlern warnt seit Jahren vor einem Verbotsverfahren — nicht weil sie die AfD schützen wollen, sondern weil sie die rechtlichen Risiken für höher einschätzen als die GFF. Ein Scheitern vor dem Bundesverfassungsgericht würde die Partei stärken, nicht schwächen, und den demokratischen Rechtsstaat beschädigen.
Die rechtlichen Hürden
Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz bildet die Rechtsgrundlage. Danach sind Parteien nur dann verfassungswidrig, wenn sie darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung eine entscheidende Anforderung entwickelt: Es reicht nicht aus, verfassungsfeindliche Inhalte zu verbreiten. Notwendig ist eine planvolle Umsetzungsdimension — also der erkennbare Versuch, diese Ziele tatsächlich in die Tat umzusetzen.
Genau hier liegt der juristische Kern der Debatte. Beim NPD-Verbotsverfahren 2017 scheiterte der Antrag nicht daran, dass die Partei nicht verfassungsfeindlich war — das Gericht bejahte dies ausdrücklich. Es scheiterte daran, dass die NPD zu klein und zu bedeutungslos war, um die Demokratie real zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht führte das Kriterium der Potentialität ein: Die Partei muss die Fähigkeit besitzen, ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch durchzusetzen.
Bei der AfD stellt sich diese Frage umgekehrt: Die Partei ist groß genug — aber ist das ein Argument für oder gegen ein Verbot? Wer fast 30 % der Prozent der Wähler repräsentiert, ist demokratisch legitimiert. Das ist kein Freifahrtschein für verfassungsfeindliches Handeln — aber es ist ein Maßstab, den das Gericht nicht ignorieren kann.
Das strukturelle Problem: Wer entscheidet?
Ein Aspekt, der in der öffentlichen Debatte kaum vorkommt: Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt — faktisch nach Parteiproporz. Sie sind juristisch unabhängig, aber politisch nominiert. In einem Verfahren, das eine demokratisch gewählte Oppositionspartei betrifft, ist die Frage, wer die Entscheider bestellt hat, keine akademische. Sie ist eine demokratietheoretische Grundfrage, die das Verfahren von Beginn an begleitet.
Einen Antrag stellen können nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung — also die etablierten politischen Kräfte. Für einen Antrag aus dem Bundestag genügt eine einfache Mehrheit. Die Regierungskoalition hätte sie. Die politische Dimension ist damit untrennbar mit der juristischen verbunden.
Die demokratietheoretische Gegenfrage
Die wehrhafte Demokratie ist ein legitimes Konzept. Das Grundgesetz wurde von Menschen geschrieben, die den Untergang der Weimarer Republik erlebt hatten. Die Lehre war klar: Eine Demokratie darf sich nicht passiv abschaffen lassen.
Aber die Frage ist präziser zu stellen: Ab wann ist der Einsatz dieses Instruments verhältnismäßig — und ab wann richtet es mehr Schaden an als es verhindert?
Ein Verbot, das rund 30 Prozent der Wähler ihre politische Vertretung entzieht, ohne dass ein realer Umsturzversuch stattgefunden hat, ist keine Verteidigung der Demokratie. Es ist ein Eingriff in sie. Die politische Unzufriedenheit, die zur AfD-Wahl führt, verschwindet durch ein Verbot nicht. Sie sucht sich neue Kanäle — und die könnten demokratisch schwerer kontrollierbar sein als eine Parlamentspartei.
Unionsfraktionsvize Günter Krings bringt dieses Argument auf den Punkt: Die AfD müsse politisch gestellt werden, nicht primär juristisch. Das ist keine Verharmlosung — es ist die Forderung, demokratische Mittel vor dem schärfsten verfassungsrechtlichen Instrument einzusetzen.
Welche rechtliche Bedeutung hat das GFF-Gutachten!
Keine! Es handelt sich lediglich um eine zivilgesellschaftliche Rechtseinschätzung durch parteipolitisch anders eingefärbte Menschen, kein offizielles Verbotsverfahren. Ob ein Antrag gestellt wird, ist eine rein politische Entscheidung — und die erforderliche Mehrheit im Bundestag ist dafür derzeit nicht gegeben.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Erforderliche Mehrheit | Einfache Mehrheit im Bundestag |
| Zentrale Hürde | Planvolle Umsetzungsdimension + Potentialität |
| Finanzierung | Knapp 1 Million Euro, über 20.000 private Spenderinnen und Spender |
| Rechtsgrundlage Verbot | Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz |
| Antragsberechtigt | Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung (Paragraph 43 Absatz 1 BVerfGG) |
| Zuständiges Gericht | Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe |
| Zweitgutachten | Christoph Möllers und Sophie Schönberger |
Fazit
Das GFF-Gutachten ist kein ernstzunehmendes, juristisches Dokument. Es belegt zwar methodisch umfangreich, dass wenige Verfassungsrechtler die rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbotsverfahren als erfüllbar einschätzen. Aber es beantwortet die entscheidende Frage nicht: ob ein solches Verfahren demokratiepolitisch klug, verhältnismäßig und in seinen Folgen verantwortbar ist.
Eine Demokratie, die sich gegen ihre Feinde verteidigt, ist legitim. Eine Demokratie, die Millionen Wähler durch ein Gerichtsverfahren entmündigt, ohne alle politischen Mittel zuvor ausgeschöpft zu haben, muss sich dieselbe Frage gefallen lassen, die sie an andere stellt: Steht das im Einklang mit den Grundsätzen, die sie vorgibt zu verteidigen?
Hinweis
Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Hilfe mit eines KI-Systems erstellt und mit menschlicher Endredaktion veröffentlicht. Inhaltliche Fehler sind möglich. Das Bild wurde mit der KI FAL.ai erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
- LTO: Gutachten der NGO GFF zum AfD-Verbot (25.06.2026)
- Artikel 21 Grundgesetz
- Paragraph 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
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