Fachbeitrag 24.06.2026

Doppelte Staatsbürgerschaft der Ukraine und europäischer Länder: was bei der Vererbung zu beachten ist.


Gemäß dem ukrainischen Gesetz Nr. 4502-IX vom 18. Juni 2025 ist die doppelte Staatsbürgerschaft in der Ukraine seit dem 16. Januar 2026 möglich. Seit diesem Zeitpunkt aus können ukrainische Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwerben, ohne ihre Erste aufzugeben, und Ausländer bekommen das Recht, zusätzlich zur Ersten auch die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Die oben genannten Gesetzesänderungen sind für die ukrainischen Bürger von großer Bedeutung, eine große Anzahl von ihnen wegen des Krieges Russlands gegen die Ukraine in Europa, darunter in Deutschland, Österreich und der Schweiz leben, Eigentum dort erwerben und ihre Zukunft in diesen Staaten planen.

Am 27. Juni 2024 trat übrigens auch das Gesetz zur Modernisierung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) in Kraft. Der Schlüsselaspekt dieses Gesetzes ist die Möglichkeit, die Mehrstaatigkeit in Deutschland zu erwerben. Wer in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, muss nun nicht mehr auf sein Herkunftsland verzichten.

Mit dem Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft ändert eine Person ihren persönlichen Rechtstatus, da sie seit dieser Zeit aus der Gesetzregelung mindestens zweier Länder unterliegt: die Ukraine und z.B. Deutschland (Österreich oder die Schweiz). Es verursacht dementsprechend nicht nur die Entstehung zusätzlicher Rechte und Möglichkeiten für einen Doppelbürger, sondern auch legt auf ihn zusätzliche Pflichten und Einschränkungen.

Es betrifft vor allem die Komplikationen der Regelung der Erbverhältnisse und Güterbeziehungen von Ehegatten mit einem Auslandsbezug, die im internationalen Recht durch das Recht des Staates geregelt werden, der nach den Kollisionsnormen bestimmt wird.

Das Personalstatut spielt eine wichtige Rolle im Erbrecht bei der Bestimmung, Recht welches Staates während der Vererbung angewendet ist, wenn der Erblasser ein Ausländer ist, im Ausland lebte und/oder Vermögenswerte im Ausland besitzt.

Die Gesetzgebung jedes Landes ermöglicht dem Erblasser, die Übertragung seines Vermögens zu seinen Erben laut den ihm bekannten Verfahrensregeln seines Heimatlandes (seiner Bürgerschaft) zu planen und den Personenkreis zu bestimmen, der seinem Wunsch nach sein Vermögen entsprechend dem ihm bekannten Recht zu erben sind.

Die möglich unvorhergesehene Rechtsanwendung eines anderen Staates im Falle einer doppelten Staatsbürgerschaft kann die Pläne des Erblassers verletzen, da die Rechtssysteme europäischer Länder meistens den Kreis der gesetzlichen Erben verschieden bestimmen, darunter auch die Reihenfolge eines Erbschaftsantrittes.

Gemäß Art. 16 des ukrainischen Gesetzes „Über das Internationale Privatrecht“ (Gesetz über das IPR) (1) für eine Person als Personalstatut gilt das Recht des Staates, dessen Angehörige sie ist. (2) Ist eine Person Staatsbürger zweier oder mehrerer Staaten, gilt als Personalstatut das Recht des Staates, zu dem die Person die engste Verbindung, insbesondere einen Wohnsitz hat oder wo sie sich mit ihrer Haupttätigkeit beschäftigt.

So wenn ein Ukrainer einen Wohnsitz im Ausland hat und eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, kann das Recht nicht der Ukraine während der Erbschaftserwerb angewendet werden, sondern eines anderen Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitz oder wo er ständigen Wohnsitz hat.

Ähnliche Bestimmungen gibt es im Recht Deutschlands und Österreichs.

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Deutschlands (EGBGB) kommt bei doppelter Staatsbürgerschaft ins Spiel und regelt, welches Recht anzuwenden ist, wenn der Erblasser mehreren Staaten angehört.

Gemäß Art. 5 S. 1 EGBGB wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. (2) Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

Gemäß § 9 des Gesetzes des Österreichs „Über das Internationale Privatrecht» (IPRG) ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört.

Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

Oft entsteht die Frage, wie man unvorhergesehene Folgen bei der Vererbung vermeiden kann, wenn der Erblasser außerhalb des Staates lebt oder sein Vermögen außerhalb des Heimatstaates besitzt und die doppelte Staatsbürgerschaft hat.

Diese schwierige Rechtslage wird dadurch geregelt, dass der Erblasser die Möglichkeit hat, das auf die Vererbung seines Vermögens anzuwendende Recht zu wählen und im Testament festzulegen.

Artikel 70 des ukrainischen Gesetzes über das IPR bestimmt, dass die Erbbeziehungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 71 und 72 dieses Gesetzes durch das Recht des Staates geregelt wird, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, falls er kein Recht des Staates gewählt hat, dessen Staatsbürger er war. Die Rechtswahl eines Erblassers wird ungültig, wenn sich seine Staatsbürgerschaft nach der Testamentserrichtung geändert hat.

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In den EU-Ländern, darunter auch in Deutschland und Österreich, gilt die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 vom 4. Juli 2012, die regelt, dass grundsätzlich das Recht des Landes gilt, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unabhängig von der Staatsbürgerschaft.

Gemäß Artikel 21, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Artikel 22 der Verordnung bestimmt, dass (1) eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

(2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

Diese Rechtslage wird im Recht der Schweiz etwas anders geregelt.

Gemäß Art. 23 Schweizers Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987:

(1) Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staatsangehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstandes ausschließlich die schweizerische Staatsangehörigkeit maßgebend. (2) Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat maßgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist.

Art. 90 dieses Gesetzes bestimmt:

1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

2 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Verweist dieses auf das schweizerische Kollisionsrecht zurück, ist das materielle Erbrecht des Wohnsitzstaates anzuwenden.

Artikel 91 desselben Bundesgesetzes sieht die Möglichkeit vor, das anwendbare Recht zu wählen.

(1) Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen.

Somit regeln die Gesetze der Ukraine, Deutschlands, Österreichs und der Schweiz im Falle einer doppelten Staatsbürgerschaft die Bestimmung des auf die Erbschaft anzuwendenden Rechts unterschiedlich, bieten jedoch dem Erblasser die Möglichkeit, diese Frage selbst zu lösen und das auf die Vererbung seines Vermögens anzuwendende Recht mit Berücksichtigung seiner doppelten Staatsbürgerschaft zu wählen.

Im Gegensatz zum ukrainischen Recht, das eine testamentarische Regelung des anzuwendenden Rechts vorsieht, besteht im deutschen, österreichischen und schweizerischen Recht zusätzlich die Möglichkeit, dies in einem Erbvertrag festzulegen, der zwischen dem Erblasser und Erben geschlossenen ist.

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