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Rechtsnews 01.11.2011 Julia Brunnengräber

Änderung in der Steuererklärung nachträglich vorgenommen und bewilligt

Ein Bürger gab in seiner Steuererklärung die Unterhaltszahlungen für seine Lebensgefährtin nicht an, die auch die Mutter des gemeinsamen Kindes ist. Dies nachträglich geltend zu machen lehnte das Finanzamt ab, das Finanzgericht Hamburg hingegen beschloss, ihm diese Änderung zu gestatten. Unterhaltszahlungsangabe für Lebensgefährtin versäumt Der Steuerpflichtige füllte das elektronische, sogenannte “ElsterFormular” aus, um seine Steuererklärung vorzunehmen. Sein Einkommensbescheid wurde daraufhin als bestandskräftig erklärt. Im Jahr vor dem Ausfüllen und Absenden dieser Steuererklärung wurde das gemeinsame Kind geboren. Die Unterhaltszahlungen an seine Lebensgefährtin hätte er darin anführen können, wenn er gewusst hätte, dass diese abgefragt wurden. Als er sich an das Finanzamt wendet und diese nachträglich berücksichtigen lassen will, hat er damit keinen Erfolg. Gründe dafür waren, dass er nicht rechtzeitig die Angabe gemacht habe und dies zudem grob fahrlässig sei – war die Erklärung so nicht vollständig. Daher wendete der Kläger sich an das Finanzgericht Hamburg, in der Hoffnung doch noch eine für ihn positive Entscheidung zu erwirken. Hamburger Finanzbericht beschließt nachträgliche Berücksichtigung Tatsächlich beschloss das Finanzgericht der Stadt Hamburg, dass Weiteres in den Entscheidungsfindungsprozess bezüglich dieses Falles miteinbezogen werden müsse. Zunächst einmal sei sein Handeln nicht grob fahrlässig gewesen, denn er habe genau genommen keine abgefragte Angabe unberücksichtigt gelassen. Dies hat folgende Gründe, die ins Detail gehen: Die Erläuterungen zur Anlage “Unterhalt” beinhalten eine Erwähnung der Lebensgefährtin, was erst bei genauem Hinsehen deutlich würde. Es geht hauptsächlich um Unterhalt für Kinder, Großeltern und Eltern. Keine grobe Schuld treffe ihn aufgrunddessen. Es sei nicht deutlich gewesen – gerade in dem elektronischen Formular – dass die entsprechende Angabe abgefragt wurde. Tatsächlich sei das “ElsterFormular” weniger deutlich als das in Papierform. Es fehle an Überblick, befand das Hamburger Finanzgericht. Bedacht wurde also, was ein steuerpflichtiger Bürger beim Ausfüllen leisten können muss und was zu viel an Zumutung für ihn wäre, besonders wenn es sich um ein elektronisches Ausfüllformular handelt. Letztendlich wurde das Finanzamt vom Gericht aufgefordert, die Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG doch noch in einem nachträglich eingereichten Steuerbescheid zu berücksichtigen. Der Kläger erhielt somit Recht, so das Urteil vom 27. September 2011. Quelle:

  • Pressemitteilung des Finanzgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2011, Az.: 1 K 43/11

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