Rechtsnews 15.02.2012 Manuela Frank

§ 237 AO gilt nicht bei erfolgreichem Rechtsbehelf

Aussetzungszinsen für fälschlicherweise zu hoch ausgesetzte Summen, wie sie in § 237 AO bestimmt sind, können nicht gefordert werden, falls der Rechtsbehelf erfolgreich war.

Konkreter Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall genehmigte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung in der Berufungsverhandlung gegen Feststellungsbescheide. Als der Aussetzungsbetrag im Hinblick auf die Einkommenssteuerbescheide berechnet wurde, wurde durch das Finanzamt fälschlicherweise eine zu hohe Summe von der Vollziehung ausgesetzt. Gegen die Feststellungsbescheide wurde ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet, das positiv für den Steuerpflichtigen ausging. Aufgrund der viel zu hohen Aussetzung musste er allerdings Nachzahlungen erbringen. Diese Nachzahlungen wurden vom Finanzamt mit Zinsen belegt. Dieses Vorgehen empfand der Steuerpflichtige für unzulässig, weil dafür der Rechtsbehelf als erfolglos vorausgesetzt sein muss (§ 237 AO).

Kostenlose Erst­einschätzung zu
§ 237 AO gilt nicht bei erfolgreichem Rechtsbehelf erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

BFH: Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich

Dieser Entscheidung stimmte der Bundesfinanzhof zu und erklärte, dass das Rechtsbehelfsverfahren in jeder Hinsicht erfolgreich war, weshalb § 237 AO nicht zum Tragen kommt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2012; AZ: X R 49/09

Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€