E-Scooter erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit. Mal schnell vom Weihnachtsmarkt nach Hause. Davor noch ein paar Glühwein und los gehts. Aber ist das erlaubt? Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob bei einem sog. E-Scooter andere Regeln bzgl. des Alkoholwerts während der Fahrt gelten. Diese Frage hatte das bayerische oberste Landesgericht (Az. 205 StRR 216/20) zu entscheiden. E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Diese können Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h erreichen.
1,35 Promille nach Münchener Oktoberfest – Ab auf den E-Roller! Eine Gute Idee?
Der Angeklagte mietete während der Zeit des Münchener Oktoberfestes 2019 an einer S-Bahn-Haltestelle gegen 22:15 Uhr einen sog. E-Scooter. Dabei beabsichtigte er, mit dem E-Scooter etwa 400 Metern zurückzulegen, um sein Hotel zu erreichen. Nach einer Wegstrecke von etwa 300 Metern wurde er von der Polizei angehalten. Die darauffolgende Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 Promille. Weiterhin sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung selbst hätte erkennen können und auch müssen.
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E-Scooter: Gilt die 1,1 Promille-Grenze wie beim PKW? erhalten
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Das AG verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55€. Zudem verhängte das Amtsgericht ein Fahrverbot von 3 Monaten für Kraftfahrzeuge aller Art und entzog dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Wiedererteilung vor Ablauf von 7 Monaten unter Einziehung des Führerscheins.
Der Beklagte richtete gegen die Verurteilung eine sog. Sprungrevision ein. Er rügte dabei die Verletzung des materiellen Rechts. Dabei trägt der Beklagte vor, dass er davon ausgegangen sei, dass für das Fahren mit einem E-Scooter die Promillegrenze der Radfahrer gilt.
E-Roller ist Fahrzeug i.S.d. §316 StGB
Wie hat das Gericht nun entschieden? Zunächst einmal handelt es sich bei den E-Scootern um Fahrzeuge i.S.v. §316 StGB. Fahrzeug im Sinne des §316 StGB ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern.
Durch die neu eingeführte Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen (eKFV) werden aufgrund ihrer Motorisierung auch Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb als Kraftfahrzeuge im Sinne des §1 Absatz 2 StVG eingestuft. Hierunter fallen also auch die E-Scooter. Daher hat das AG auch die Bewertung der Frage der alkoholbedingten absoluten Fahrunsicherheit rechtlich zutreffend unter Anwendung der für Kraftfahrer geltenden Promillegrenzen von 1,1 Promille vorgenommen. Von dem Grundsatz, dass die Promillegrenze von 1, 1 Promille für alle Kraftfahrzeugarten gilt, im Falle der E-Scooter abzuweichen, besteht kein Anlass.
E-Roller unterliegt denselben Regeln wie ein Auto
Elektrokleinstfahrzeuge werden in § 1 Abs. 1 eKFV aufgrund ihres elektrischen Antriebs als Kraftfahrzeuge eingestuft. Sie unterliegen damit den für Kraftfahrzeuge geltenden Regelungen im Straßenverkehrsrecht, soweit nicht für Elektrokleinstfahrzeuge ausdrücklich abweichende Regelungen geschaffen wurden. Das ist hinsichtlich der Vorschriften zum Alkohol im Straßenverkehr nicht der Fall. Im Übrigen würde auch ein eigener Grenzwert für jede Fahrzeugart zu einer verwirrenden Vielfalt von Werten und Begriffen für die Verkehrsteilnehmer führen, was schon aus praktischen Gründen bedenklich wäre (so schon BGHSt 22, 352, 359).
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Quellen:
BayObLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20
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