Kündigt ein Arbeitgeber ohne rechtswirksamen Kündigungsgrund einen Arbeitnehmer, so kann er ihm eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anbieten. Jedoch ist ein Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet eine Abfindung zu zahlen.
Das Kündigungsschutzgesetz besagt, dass ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden kann, sollte der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Dieser regelt die Höhe des zu zahlenden Betrags. Nach § 10 KSchG liegt dieser Betrag bei bis zu zwölf Monatsverdiensten. Sollte der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und das Arbeitsverhältnis hat mindestens 15 Jahre bestanden, liegt der Betrag bei fünfzehn Monatsverdiensten.
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Wird aber das Unternehmen umstrukturiert und Teile der Belegschaft werden entlassen, wird die Höhe der Abfindungen über einen Sozialplan geregelt.
Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber Abfindung!