Kündigungsschutzklage
Unter einer Kündigungsschutzklage versteht man die Klage eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis sozial ungerechtfertigt oder ohne rechtswirksamen Grund von seinem Arbeitgeber beendet wurde und somit unter den Kündigungsschutz fällt. Nach § 4 KSchG kann der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam und kann nur noch unter besonderen Voraussetzungen eingeklagt werden.
Innerhalb des Verfahrens ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gründe für die Kündigung darzulegen und zu beweisen. Eine Besonderheit ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsmäßige Beschäftigung für die Dauer des Prozesses. Ein Großteil der Kündigungsschutzklagen wird mit der Zahlung einer Abfindung aufgelöst, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unzumutbar ist.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__5.html
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kuendigungsschutzklage.html
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/beschaeftigungsanspruch.html