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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Definition des Internationalen Privatrechts

Definition Internationales Privatrecht

Das internationale Privatrecht (IPR) umfasst Rechtsnormen des deutschen Rechts, die im Fall einer Berührung mit ausländischem Recht anzuwenden sind. Das ist etwa der Fall, wenn ein deutsches Gericht im internationalen Bereich tätig werden muss, weil Angehörige eines anderen Staates eine Rechtstätigkeit wie etwa eine Heirat in Deutschland vornehmen wollen. Bei der Kollision mit einer oder mehrerer Rechtsnormen wird dabei abgewogen, in welchem Fall das deutsche und in welchem Fall das ausländische Recht anzuwenden ist.

Die einzelnen Normen sind in §§ 3 bis 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) enthalten. Dazu gehören Regelungen in den Bereichen des Personenrechts und der Rechtsgeschäfte, des Familienrechts, des Erbrechts, der außervertraglichen Schuldverhältnisse und der Rechte innerhalb der Europäischen Union.

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Quellen:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Internationales_Privatrecht.pdf?__blob=publicationFile

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/internationales-privatrecht-ipr-sachgebietstext.html

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