Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Vergewaltigung

Vergewaltigung

Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn eine Person gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr oder zu anderen sexuellen Handlungen gezwungen wird, die an ihr selbst vorgenommen werden oder die sie an dem oder den Tätern vornehmen muss.

Eine Vergewaltigung kann nach §177 StGB  mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, erfolgen.

Bei einer Vergewaltigung werden die Opfer besonders erniedrigt und tragen gravierende psychische Schäden davon. Mögliche Folgen können sein:

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  • Selbstverletzendes Verhalten
  • Störung der Sexualität
  • Panik und Angstzustände

Nach deutschem Recht verletzt eine Vergewaltigung das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und wird mit mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft. Sie zählt zu einer der schwersten Straftaten. Der Strafbestand der Vergewaltigung ist in fast allen gegenwärtigen Gesellschaften vorhanden, jedoch gibt es keine einheitliche Definition auf der Ebene des Internationalen Rechts. Große Unterschiede zwischen den verschiedenen Ländern bestehen vor allem in der Beurteilung von Vergewaltigungen in der Ehe oder im Krieg. 

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