Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Schenkung

Schenkung

Unter einer Schenkung versteht man eine Vermögensübertragung unter lebenden Personen ohne Gegenleistung. Als Schenkung gelten freigiebige Zuwendungen, die Bereicherung eines Ehegatten, die Abfindung im Fall eines Erbverzichts und der Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich oder aufgrund der Auflage des Schenkenden. Für das verschenkte Vermögen fallen Erbschaftssteuern an. Eventuelle Freibeträge werden in Abhängigkeit zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem berechnet.

Formen der Schenkung

Man unterscheidet zwischen einer formlosen Schenkung und einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen. Zusätzlich ist eine gemischte Schenkung möglich, bei der für die Vermögensübertragung eine Leistung verlangt wird, deren Wert weit unter dem Wert der Schenkung liegt.

 

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Quellen:

dejure.org/gesetze/BGB/516.html

www.steuertipps.de/lexikon/s/schenkung

www.rechtslexikon-online.de/Schenkung.html

 

 

 

 

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