Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Unter der Erbschaftssteuer versteht man die Steuern, die im Rahmen eines Erbes auf die erhaltenen Vermögenswerte anfallen. Nach § 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) gehören dazu der Erwerb von Todes wegen, eine Schenkung unter Lebenden, Zweckzuwendungen und das Vermögen einer Stiftung, die im Interesse einer Familie errichtet wurde.

Steuerklassen

Die Erbschaftssteuer richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des zu versteuernden Vermögens. Dabei werden Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge und die Eltern und Voreltern des Erblassers in die Steuerklasse 1 eingeteilt. Zur zweiten Steuerklasse gehören die Eltern und Voreltern, die nicht in Steuerklasse 1 eingeteilt werden, Geschwister sowie deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte oder Lebenspartner. Alle übrigen Erwerber von Zuwendungen werden in die dritte Steuerklasse eingeteilt (§ 15 ErbStG). Nach § 19 ErbStG werden die Prozentsätze mithilfe der Steuerklasse und der Höhe des erhaltenen Geldbetrages ermittelt und reichen von 7 bis hin zu 50 %.

Freibeträge

Nach § 16 ErbStG existieren auch Freibeträge, die für den Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro betragen. Zusätzlich gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe 256.000 Euro, der dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner gewährt wird, sowie Freibeträge für Kinder der Steuerklasse 1, die je nach Alter des Kindes geringer werden (§ 17 ErbStG). Auch auf Hausrat und persönliche Gegenstände, die einen Wert von 41.000 Euro nicht übersteigen, sind in der Steuerklasse 1 keine Steuern zu zahlen. Innerhalb der übrigen Steuerklassen beträgt dieser Freibetrag 12.000 Euro (§ 13 ErbStG)

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Steuerpflichten

Man unterscheidet zwischen einer unbeschränkten, beschränkten sowie einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Erstere liegt vor, wenn sowohl Erblasser als auch Erbe Inländer sind, also ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder nicht mehr als fünf Jahre im Ausland verbracht haben. Als beschränkt bezeichnet man die Steuerpflicht, wenn die beteiligten Parteien nicht aus dem Inland stammen, sich die Steuerpflicht jedoch auf Vermögen aus dem Inland bezieht. Bei einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht muss der Begünstigte für alle Vermögensgegenstände, die bei einer unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht als nicht ausländische Einkünfte gelten, Steuern zahlen.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html#BJNR109330974BJNG000203140

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/erbschaftsteuer.html

http://www.juraforum.de/lexikon/erbschaftssteuer

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