Fachbeitrag 11.01.2018

Ehescheidung von Deutschen in der Ukraine, Unterhalt Ukraine, Anerkennung ukrainischer Scheidungen in Deutschland


Ehescheidung von Deutschen in der Ukraine, Unterhalt Ukraine, Anerkennung ukrainischer Scheidungen in Deutschland, Stand 11.01.2024

Eine Ehescheidung in der Ukraine kann unabhängig davon stattfinden, wo die Ehe geschlossen wurde.

In der Regel ist bei deutsch-ukrainischen Ehen auch eine Scheidung in der Ukraine möglich. Es kann durchaus auch praktisch für deutsche Staatsbürger sein, die Scheidung in der Ukraine durchzuführen.

Hier braucht kein Trennungsjahr abgewartet zu werden, weshalb die Scheidung wesentlich schneller erfolgt. Normalerweise ist dies auch noch wesentlich kostengünstiger.

Scheidungsvoraussetzungen in der Ukraine

Rechtsgrundlagen für die Scheidung sind Art. 10, 174, 212, 214 der ZPO der Ukraine und Art. 110-112 ff des Familiengesetzbuches der Ukraine.

Die Scheidungsvoraussetzungen sind dabei ähnlich wie in Deutschland.

Es müssen folgende Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe gegeben sein:

  • Die Ehe muss endgültig gescheitert und zerrüttet sein.
  • Es wird kein gemeinsamer Haushalt geführt und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet.
  • Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, es muss eine Trennung stattgefunden haben.
  • Die Weiterführung der Ehe liegt nicht mehr im Interesse mindestens einer der Parteien.
  • Die Scheidung darf keinen gültigen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
  • Dabei darf die Scheidung keine Rechte, Freiheiten oder Interessen Dritter verletzen.

Damit ist gemeint, dass ein Kind welches aus der Ehe hervorgegangen ist, nicht älter als ein Jahr alt ist.

In diesem Fall ist eine Einwilligung in die Ehescheidung durch die Ehefrau erforderlich. Ansonsten kann in dieser Zeit keine Scheidung stattfinden.

Ein Trennungsjahr ist nicht nötig. Das Gericht kann aber einen Versöhnungszeitraum anordnen.

Wenn ein Versöhnungszeitraum aufgegeben wird, beträgt dieser meistens einen Monat. In der Praxis kommt das aber eher selten vor und wenn, dann nur wenn eine Seite dies ausdrücklich beantragt.

Gerichtszuständigkeit

Klagen wegen Ehescheidungen werden bei Gerichten der untersten Instanz, schriftlich am Meldeort des Beklagten eingereicht und verhandelt. Dies sind städtische Gerichte oder Kreisgerichte, vergleichbar mit Amtsgerichten in Deutschland.

Ist der Wohn- oder Meldeort unbekannt, wird zunächst das Gericht am letzten Meldeort des Beklagten zuständig. Ist kein bekannter Meldeort in der Ukraine vorhanden, oder liegt dieser im Ausland, kann die Klage am Meldeort oder Wohnort des Klägers eingereicht werden. Falls erforderlich, kann ein Gericht die örtliche Zuständigkeit in der Ukraine festlegen.

Anwaltszwang und rechtliche Vertretung

Anwaltszwang besteht bei Gerichten in Scheidungssachen nicht.

D. h. ein Anwalt ist in Scheidungssachen nicht vorgeschrieben, wie in Deutschland.

Es ist aber geplant, bei Apellationsgerichten, in der Berufungsinstanz in Zukunft, ab dem Jahr 2018 einen Anwaltszwang einzuführen.

In Zivilprozessen ist Vertretung möglich und es herrscht grundsätzlich keine persönliche Anwesenheitspflicht. D. h. man kann sich in Scheidungssachen anwaltlich vertreten lassen, ohne dass man in der Ukraine vor Gericht persönlich anwesend sein muss.

Es ist dazu allerdings eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich.

Wenn die Vollmacht z. B., in Deutschland, bei einem Notar beglaubigt wird, muss diese beim für den Notar zuständigen Landgericht in Deutschland apostilliert und anschließend in der Ukraine übersetzt werden.

Kosten 

Zurzeit werden bei Einreichung der Scheidungsklage 640.- Grn (Gegenwert derzeit etwa 20.- Euro) Gerichtsgebühren berechnet. Das entspricht 40 % des ukrainischen Existenzminimums. Diese Summe wird regelmäßig, mehrmals jährlich, geringfügig angehoben, wodurch sich die Gerichtsgebühren leicht erhöhen. Eine Anwaltsgebührenordnung, wie etwa RVG oder früher BRAGO gibt es in der Ukraine derzeit nicht. Honorare von Anwälten sind frei verhandelbar und in der Höhe sehr unterschiedlich.

Ablauf von gerichtlichen Ehescheidungen in der Ukraine

Als erstes ist die schriftliche Klageeinreichung beim zuständigen Gericht erforderlich. Die Scheidungsgründe müssen dargelegt werden. Es muss in der Regel eine Heiratsurkunde im Original beigefügt sein. Wenn es sich dabei um eine ausländische Urkunde handelt, muss diese apostilliert und mit einer, in der Ukraine gefertigten, notariell beglaubigten Übersetzung versehen sein. Es müssen Originale eingereicht werden. Anschließend vergibt das Gericht ein Aktenzeichen und stellt die Eingangsbestätigung zu.

Nach geltender Zivilprozessordnung der Ukraine muss innerhalb von 4 Wochen ein Verhandlungstermin anberaumt werden. Durch Gerichtsüberlastung in vielen Regionen, wird das aber praktisch derzeit nicht mehr überall umgesetzt. Man kann erfahrungsgemäß davon ausgehen, dass in der Regel, innerhalb von ca. 4 bis 6 Wochen eine Verhandlung angesetzt wird. Ansonsten sind auch Beschwerden zielführend.

Die Gegenseite muss ordnungsgemäß, in der vorgeschriebenen Form über ihre Meldeadresse geladen und über Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung benachrichtigt werden. Wenn das nicht möglich ist, weil etwa der Wohnort unbekannt ist, wird durch Veröffentlichung von Anzeigen in Bekanntmachungsblättern und Zeitungen öffentlich zugestellt.

Die Gegenseite hat das Recht zweimal nicht zu erscheinen. Bei der Dritten angesetzten Verhandlung ergeht dann ein Abwesenheitsurteil in Abwesenheit.

Gerichte haben auch die Möglichkeit Verhandlungen zu vertagen oder zu unterbrechen.

Eine Versöhnungsfrist kann bis zur Dauer von 6 Monaten angeordnet werden, was aber sehr selten vorkommt. Manchmal wird 1 Monat aufgegeben.

Wenn eine einvernehmliche Scheidung stattfindet, ist das Verfahren sehr vereinfacht. Nachdem die Klageeinreichung und Vergabe eines Aktenzeichens stattgefunden hat, kann die Gegenseite eine schriftliche Erklärung abgeben, in der die Scheidungsgründe seitens der Beklagten bestätigt werden und keine Einwände gegen die Scheidung erhoben werden. Gegebenenfalls wird gebeten in Abwesenheit zu verhandeln. Idealerweise reicht man diese Erklärung notariell beglaubigt beim Gericht ein. Dann kommt es in der Regel sofort beim ersten Termin zur Scheidung.

Scheidungsfolgesachen, Unterhalt, Sorgerecht usw., müssen getrennt beantragt werden und erhalten jeweils eigene Aktenzeichen. Diese sind in der Regel Gegenstand abgetrennter Verfahren und gehören nicht zur Hauptsache. Die Scheidung kann somit auch bei offenen Unterhaltsfragen, Vermögensaufteilungen usw. ausgesprochen werden.

Im Scheidungsverfahren wird auf Antrag auch über die Namensführung entschieden.

Scheidungsurteile treten immer mit Ablauf der Widerspruchsfrist in Rechtskraft. Am Ende des Verfahrens ergeht ein Scheidungsurteil. Dieses Urteil tritt, wenn es in Anwesenheit der Beklagten verkündet wurde, nach 10 Werktagen in Rechtskraft. Wenn in Abwesenheit verhandelt wurde, nach 20 Werktagen, wenn kein Wiederspruch eingelegt wurde.

Als Nachweis der Scheidung erhält man ein Scheidungsurteil. Dieses wird schriftlich zugestellt. Das Original verbleibt zur Verwahrung beim Gericht. Ausgegeben werden an die Prozessbeteiligten nur amtliche Kopien. Diese sind zur Verwendung im deutschen Rechtsverkehr nachdem sie in Rechtskraft getreten sind, zu apostillieren.

Scheidungsfolgen, Vermögensaufteilung, Versorgung und Unterhalt

Es gilt in der Ukraine der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie auch in Deutschland.

Die Zugewinngemeinschaft kann aber auch bereits durch Führung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, bei einem Zusammenleben von mehr als fünf Jahren, entstehen.

Der Antrag auf Vermögensaufteilung kann bei Gericht auch noch bis zu 3 Jahre nach der Scheidung gestellt werden.

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Ausschließen bzw. einschränken kann man diese Regelungen wie in Deutschland auch, durch einen entsprechenden Ehevertrag.

Kindesunterhalt beträgt grundsätzlich 1/3 aller Einnahmen, des Unterhaltsschuldners. Beim ersten Kind in Höhe von 1/3, bei weiteren Kindern aber insgesamt nicht mehr als ½ aller Einnahmen des Unterhaltsschuldners, allerdings nicht weniger als 30 % des Existenzminimums. Unabhängig vom Einkommen.

Erziehende Mütter haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, Anspruch auf 1/6 aller Einnahmen des Mannes als Betreuungsunterhalt. In Ausnahmefällen kann dies auch verlängert werden.

Versorgungsausgleich ist in der Ukraine unbekannt.

Weiteres wird gerichtlich im Einzelfall festgelegt.

Berufungen und Einlegung von Rechtsmitteln

Gegen Scheidungsurteile der Kreis- und Städtischen Gerichte, können in bestimmten Fristen Berufungen, bzw. Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei Scheidungssachen ist die Berufungsinstanz das jeweilige Gebietsapellationsgericht, in dem das Urteil verkündet wurde.

Berufung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Zustellung des Urteils möglich, wenn die Beklagte bei der Verhandlung anwesend war, bei Abwesenheitsurteilen in von 20 Werktagen nach Zustellung.

Das Apellationsgericht kann das Urteil bestätigen oder eine anderslautende Entscheidung treffen.

Die höhere Berufungsinstanz ist danach bereits das Oberste Gericht der Ukraine.

Hier können ebenfalls neue Entscheidungen getroffen werden, das Urteil kann bestätigt werden, oder zurück an die Vorinstanz verwiesen werden.

Eheauflösung und Scheidung bei Standesämtern

Es gibt in der Ukraine auch die Möglichkeit, Ehen bei Standesämtern auflösen zu lassen. Dies ist eine Besonderheit im postsowjetischen Raum.

Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

Die Heirat muss in der Ukraine stattgefunden haben

Es dürfen keine Streitigkeiten vorhanden sein, die Eheauflösung muss also einvernehmlich stattfinden.

Es dürfen keine gemeinsamen Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein.

Als Scheidungsdokument erhält man eine Scheidungsurkunde des Standesamtes.

Anerkennung ukrainischer Scheidungsurteile in Deutschland

Ausländische Scheidungsurteile müssen in Deutschland immer anerkannt werden. Ansonsten gelten im Ausland geschiedene Ehen bis zur Anerkennung als sog. „hinkende“ Ehen. Sollen die Ehen in Deutschland als geschieden gelten, bedarf es dazu der Anerkennung der ausländischen Rechtsakte in Deutschland. Dies ist geregelt §§ 107 FamFG. ff

Zuständig dafür ist die jeweilige Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. In der Regel sind das die OLGs. Ist kein Wohnsitz in Deutschland vorhanden, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Entscheidung erfolgt auf Antrag. Zum Antrag berechtigt sind neben den Beteiligten alle Personen, die ein rechtliches Interesse geltend machen können.

Bis zur Entscheidung gilt der Personenstand aber nach wie vor als „verheiratet“. Die Entscheidung ist für alle deutschen Behörden bindend. Mit Anerkennung gilt die ausländische Entscheidung rückwirkend als geschieden. Dies bezieht sich aber nur auf die Scheidung in der Hauptsache.

Eventuelle Folgesachen (Unterhalt/Versorgungsausgleich, usw.) sind davon nicht tangiert. Dies muss bei Bedarf gesondert in einem Zivilverfahren geregelt werden.

Kostenmäßig fallen bei der Anerkennung einkommensabhängige Gebühren in Höhe von derzeit 10.- bis 305.- Euro an.

Wenn die ukrainischen Verfahrensvorschriften für Scheidungen formal eingehalten wurden, wird die Ehescheidung in aller Regel problemlos anerkannt. Dies entspricht im Wesentlichen auch den deutschen Rechtsvorschriften in Scheidungsangelegenheiten.

Erfahrungsgemäß kommt es in der Ukraine aber manchmal vor, dass dies nicht der Fall ist.

Manchmal wird Gegenseite z. B. nicht ordnungsgemäß geladen, bzw. über die Verhandlung informiert usw. Häufig steht darüber auch nichts im Urteil, obwohl das tatsächlich geschehen ist. Es gehört hier zu den Aufgaben des Rechtsbeistandes, auf derartige Unzulänglichkeiten günstigenfalls noch in der Verhandlung hinzuweisen, um damit die spätere, problemlose und zügige Anerkennung des Urteils in Deutschland sicherzustellen.

Andernfalls kann sich die Anerkennung sehr in die Länge ziehen und es können Unterlagen nachgefordert werden, deren Beschaffung sich als problematisch und aufwendig erweisen kann.

In der Rechtspraxis kann man sagen, dass ukrainische Scheidungsurteile meistens problemlos in Deutschland anerkannt werden, wenn auf die Vermeidung von Fehlern geachtet wurde.

Das beschriebene gilt auch während der Kriegszeit in der Ukraine.

Eine wesentliche Verlangsamung der Verfahren ist derzeit nicht zu beobachten.

Für besetzte Gebiete und Gebiete mit aktiven Kampfhandlungen, werden Ersatzgerichte in anderen Städten festgelegt.

Sprechen Sie uns an. Wir führen Ihre Scheidung auch im Kriegszustand schnell und problemlos durch.

https://scheidung-ukraine.de/

Stand. 04.01.2024

Rechtsanwalt Sergej Petrusenko

Ahrens+ Schwarz (Kiew)

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Sergej Petrusenko

Kiew
  • Arbeitsrecht,
  • Familienrecht
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Autor

Sergej Petrusenko

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