Fachbeitrag 08.05.2020

Adoption eines Kindes aus der Ukraine


Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können, bedeutet eine Adoption ein Leben in einer neuen Familie. Die Adoption bietet auch für Kinderlose die Möglichkeit, eine Familie zu gründen. Oft kommen auch Adoptionen nach Heirat durch einen neuen Ehepartner vor.

 

Mit einer Adoption unter Beteiligung von Ausländern sind meist viele Unklarheiten und Unsicherheiten verbunden. Das beginnt bereits bei der Begriffsbestimmung und rechtlichen Einordnung. Hier gibt es zahlreiche Irritationen, wenn deutsche Staatsbürger ukrainische Kinder adoptieren wollen.

 

Die Ukraine hat das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption nicht ratifiziert. Deutschland jedoch schon.

 

Eine internationale Adoption unter Einschaltung deutscher Behörden, wie in vielen anderen Ländern, ist in der Ukraine aus diesem Grund praktisch nicht möglich. Deutsche Behörden stellen für die Ukraine keine Adoptionsbefähigkeitsbescheinigung aus und kooperieren auch sonst nicht im Verfahren, da die Ukraine aus deutscher Rechtsauffassung bestimmte Mindeststandards hierzu nicht erfüllt und das Abkommen nicht unterzeichnet hat.

 

Dies bedeutet aber nicht, dass damit die Adoption von ukrainischen Kindern für Deutsche nicht möglich, illegal oder besonders kompliziert wäre. Das Gegenteil ist der Fall.

 

Aus diesen Gründen ist aber nur eine Adoption nach ukrainischem nationalen Adoptionsrecht möglich.

 

In Deutschland gilt das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts. Damit wurde das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 („Haager Adoptionsübereinkommen“) für Deutschland umgesetzt. Die Bundesrepublik ist seit 1. März 2002 Vertragsstaat und setzte dieses Übereinkommen in nationales Recht um. Es besteht aus drei Teilgesetzen und enthält auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten:

 

die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG),

das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und

das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Eine Auslandsadoption ist eine Adoption eines ausländischen Kindes. Nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommens ist die Beteiligung einer in Deutschland zugelassenen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle am Verfahren vorgeschrieben.

 

In der Praxis haben die Behörden bei sogenannten Selbstbeschaffungsadoptionen, also Adoptionen nach ukrainischem nationalen Recht, jedoch keine Handhabe, diese zu verhindern und die Adoption findet eben ohne Einschaltung dieser Stellen in Deutschland statt, welche die Mitwirkung ohnehin wie oben beschrieben verweigern und nicht tätig werden, wenn die Adoption in der Ukraine stattfinden soll.

 

Bei der Privat- bzw. Selbstbeschaffungsadoption, also Adoptionen nach ukrainischem Recht. haben die Interessenten meist Kontakte über Rechtsanwälte oder Behörden vor Ort. Die Adoption wird dann im Ausland vollzogen und muss nach der Rückkehr nach Deutschland vom örtlichen Jugendamt anerkannt werden. Dies ist in der Praxis eine reine Formalität. Solche Privatadoptionen sind nicht nur in der Ukraine möglich, sondern beispielsweise auch in Russland, den USA und vielen anderen Ländern. Etwa 50 Prozent der Auslandsadoptionen sind Privatadoptionen nach nationalem Recht der ausländischen Staaten.

 

Dazu sehen wir und das Adoptionsrecht der Ukraine etwas näher an.

 

Das Adoptionsrecht der Ukraine ist im Abschnitt IV, Kapitel 18, Artikel 207 ff. des ukr. Familiengesetzbuches vom 10. Januar 2002, mit allen Änderungen geregelt.

 

Die Adoption nach ukrainischem Recht ist eine Volladoption, da Rechtsbeziehungen zu den Verwandten der Annehmenden entstehen.

 

Das internationale Privatrecht der Ukraine sieht im Gesetz über das internationale Privatrecht vom 23. Juni 2005 vor, dass die Wirkungen der Annahme eines Kindes sich nach dem Personalstatut des Annehmenden richten.

 

Das internationale Zivilrecht wird von ukrainischen Gerichten bei Adoptionen nicht berücksichtigt. Stattdessen werden Adoptionen ausschließlich unter Beachtung des ukrainischen Rechts ausgesprochen. Später erfolgt die Anerkennung der Adoption in Deutschland mit den entsprechenden Adoptionswirkungen, welche das Gericht der Adoption beigemessen hat.

 

Die Ukraine hat das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption noch nicht ratifiziert.

 

Gemäß dem Artikel 211 des Familiengesetzbuches darf nur eine geschäftsfähige Person im Alter von ab 21 Jahren ein Kind adoptieren, der nicht mit dem Kind verwandt ist. Die Adoptiveltern müssen mindestens 15 Jahre älter als das Kind sein. Die Adoptiveltern müssen außerdem verheiratet sein.

 

Adoptionen sind nur möglich, wenn mindestens ein Elternteil das Sorgerecht/Elternrecht bereits verloren hat bzw. es gerichtlich entzogen wurde.

 

Zunächst muss ein positives Adoptionsgutachten der ukrainischen Behörde für Jugendschutz vorliegen. Danach wird über die Adoption durch Gerichtsbeschluss entschieden.

 

Bei internationalen Adoptionen wird dieses Gutachten von Behörden des Heimatstaates ausgestellt. Da die deutschen Behörden dies in Bezug auf die Ukraine ablehnen, wird dieses Gutachten von den ukrainischen Jugendämtern eingeholt.

 

Der Nachweis der Adoption ist das rechtskräftige apostillierte Gerichtsurteil über die

 

Adoption und die auf dieser Grundlage ausgestellte apostillierte Geburtsurkunde, mit den eingetragenen Adoptiveltern.

 

Die Adoption nach nationalem ukrainischen Recht dauert etwa 1,5 – 2 Jahre, was damit auch schneller geht als in vielen anderen Ländern bei internationalen Adoptionen.

Meist ist die Auslandsadoption der einfachste Weg für Paare, ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Gerne sind wir Ihnen dabei Vollumfänglich behilflich.

 

Ablauf  der Adoption eines ukrainischen Kindes durch Deutsche 

Adoption eines ukrainischen Kindes durch Deutsche – Ablauf-Antrag-erforderliche Unterlagen.

 

Deutsche Staatsbürger die ein Kind, adoptieren möchten das in der Ukraine lebt, müssen dazu beim Ministerium für Sozialpolitik einen Antrag stellen, welcher folgende Unterlagen enthält:

 

Fragen zum Thema? Senden Sie dem Autor, Sergej Petrusenko, eine Nachricht.

notariell beglaubigter Antrag zur zur Erfassung als Adoptionskandidat (notariell beglaubigt)

Kopie des Reisepasses (3 Exemplare)

Gutachten über die Adoptionseignung der Antragsteller mit Lebenslauf

notariell beglaubigte Verpflichtung der Adoptiveltern, mit dem Inhalt: das Kind innerhalb eines Monats nach Ausreise ins Ausland bei der zuständigen ukrainischen konsularischen Vertretung anzumelden und dem Kind bis zum 18. Lebensjahr die ukrainische Staatsangehörigkeit zu belassen

die konsularische Vertretung mindestens einmal im Jahr regelmäßig bis zur Volljährigkeit über die Lebensumstände des adoptierten Kindes zu informieren

der konsularischen Vertretung der Ukraine zu ermöglichen, mit dem Kind zu Kontakt aufzunehmen

Änderung des Wohnorts anzuzeigen

notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Ehegatten zur Adoption (bei Adoption durch nur einen Ehegatten)

Einkommensbescheinigung für die letzten sechs Monate

beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde

Gesundheitszeugnisse der Adoptiveltern

Führungszeugnisse der Adoptiveltern

Mietvertrag oder Grundbuchauszug der Wohnung

notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung des ausländischen Antragstellers zur Einholung von Informationen über ihn selbst beim Interpol-Generalsekretariat und bei den Rechtsschutzbehörden seines Wohnsitzlandes

Die Gültigkeitsdauer der Unterlagen beträgt ein Jahr. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen müssen sie noch mindestens sechs Monate gültig sein.

 

Die Adoption von Kindern ukrainischen Kindern durch Ausländer, die mit einem ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet und in der Ukraine wohnhaft sind, erfolgt entsprechend der Adoptionsverfahrensordnung für ukrainische Staatsangehörige.

 

Das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine bearbeitet Adoptionsanträge innerhalb von 20 Arbeitstagen und prüft die Unterlagen auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen.

 

Bei einem positiven Bescheid trägt das Adoptionsdepartment die Antragsteller als passende Adoptionskandidaten ins Adoptionskandidatenregister ein.

 

Bei einem Ablehnungsbescheid wird dem Antragsteller eine schriftliche Begründung zugestellt. Gründe für eine Ablehnung können von fehlenden Unterlagen, bis hin zu formalen Antragsfehlern sowie persönlicher Nichteignung der Kandidaten reichen. Deshalb ist hier unbedingt die Einschaltung eines qualifizierten und in der Materie erfahrenen Rechtsvertreters – in der Regel Rechtsanwaltes anzuraten.

 

Einsichtnahme in die Informationen über zu adoptierende Kinder, die adoptiert werden können, werden ausschließlich vom Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine gewährt. Es existiert dazu eine öffentliche Datenbank zur anonymisierten Einsichtnahme.

 

Rechtliche Grundlagen der Adoption

 

Die Adoption eines ukrainischen Kindes erfolgt aufgrund Gerichtsentscheidung. Adoptiveltern sind verpflichtet:

 

das Kind von einem Jugendheim bzw. Pflegefamilie in Anwesenheit eines Vertreters des ukrainischen Jugendamtes nach Gerichtsentscheidung persönlich abzuholen,

das Kind innerhalb eines Monats nach Adoption ins Konsularregister der konsularischen Vertretung der Ukraine in ihrem Wohnsitzland eintragen zu lassen,

den Vertretern der konsularischen Vertretung den Kontakt mit dem Kind und Einblick über dessen Lebens- und Erziehungsbedingungen zu ermöglichen,

die konsularische Vertretung über evtl. Wohnortsänderungen des Kindes zu benachrichtigen.

Zur Adoption eines außerhalb der Ukraine lebenden Kindes mit ukrainischer Staatsangehörigkeit wenden sich Antragsteller an die konsularische Vertretung der Ukraine im Wohnsitzland des Kindes.

 

Dem Adoptionsantrag sind zusätzlich zu den in den Punkten 2, 3, 5–11 aufgeführten, zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

 

für Waisenkinder: Todesurkunden oder Bescheinigung des Standesamtes über den Tod der Eltern

für ein Kind, dessen Eltern das Sorgerecht entzogen wurde oder vermisst oder geschäftsunfähig sind – entsprechendes Gerichtsurteil

für Kinder, deren Eltern für tot erklärt worden sind – eine aufgrund eines Gerichtsurteils vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde oder Sterberegisterauszug

für ein Kind, dessen Eltern unbekannt sind, für ein ausgesetztes Kind – Akt über eine Untersuchung in der Geburtsanstalt bzw. in einer Geburtsklinik

für ein Kind, dessen Eltern sich mit der Adoption einverstanden erklärt haben – eine notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern

Nach Einreichung und Prüfung des Adoptionseignungsantrags wird ein Gutachten durch die Jugendschutzbehörde/Ministerium für Sozialpolitik erstellt.

Fällt dieses Gutachten positiv aus, kann bei Gericht ein entsprechender Antrag auf die Adoption gestellt werden.

Als Dauer bis zum Abschluss der Adoption und Folgesachen muss derzeit von mindestens einem Jahr ausgegangen werden.

 

Wir begleiten – je nach Wunsch und Erfordernis – den gesamten Prozess oder Teilbereiche davon. Juristische Begleitung ist in jedem Fall erforderlich.

Wir sind ihnen gerne bei der Erstellung des Eignungsgutachtens behilflich. Danach vertreten wir sie auch gerne im Gerichtsprozess.

Dies kann weitgehend mit Vollmacht geschehen. Später sind wir ihnen bei der Dokumentenbeschaffung/Bearbeitung und der Ausreise des Kindes behilflich.

Wir begleiten je nach Wunsch und Erfordernis, den gesamten Prozess oder Teilbereiche davon. Juristische Begleitung ist in jedem Fall erforderlich.

Auf diesem Gebiet verfügen wir über mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Ukraine.

Sprechen Sie uns an.

https://ukraineadoption.de/

Sergej Petrusenko - rechtsanwalt.com

Sergej Petrusenko

Kiew
  • Arbeitsrecht,
  • Familienrecht
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Sergej Petrusenko

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