Gültigkeit ukrainischer Eheverträge in Deutschland und der Ukraine, mit deutschen- und ukrainischen Partnern
In Eheverträgen werden Güterstand und damit die Vermögensverteilung nach Auflösung der Ehe, der Ausgleich von Rentenansprüchen und Regelungen zum nachehelichen Unterhalt festgelegt. Eheverträge haben den Sinn, für eine eventuelle Scheidung oder den Tod des Ehepartners eine Vorsorge zu treffen.
Ist einer der Eheleute Unternehmenr, so ist ohne Ehevertrag bei einer Scheidung das Unternehmen möglicherweise in seiner Existenz gefährdet.
Bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten gilt zwar normalerweise das Recht des Aufenthaltslandes, trotzdem haben für den Fall, dass ein Ehepartner im Ausland lebt, die dortigen Regelungen den Vorrang. Durch eine ehevertragliche Regelung, im Vorfeld, welches Recht angewendet werden soll, kann die Scheidung häufig vereinfacht durchgeführt werden.
In Eheverträgen werden normalerweise Güterstand und Vermögensverteilung nach Ehescheidung, Ausgleich von Rentenansprüchen und Unterhaltsregelungen vereinbart.
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse Vertraglich regeln. Rechtsgrundlage ist § 1408 BGB.
Geregelt werden häufig
Güterstand, §§ 1363 ff. BGB (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
Erbausgleich § 2276 Abs. 2 BGB
Versorgungsausgleich
Nachehelicher Unterhalt
Ein in der Ukraine abgeschlossener Ehevertrag ist bei binationalen Ehen mit deutschen und ukrainischen Beteiligten empfehlenswert.
Auch in der Ukraine ist ein Ehevertrag eine verbreitete Methode um die ehelichen und nachehelichen Vermögensverhältnisse zu regeln.
Ein ukrainischer Ehevertrag ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig. Er muss nach deutschem Recht notariell beurkundet sein. Bei im Ausland geschlossenen Eheverträgen ist es ausreichend, dass der Ehevertrag, der am Ort des Vertragsabschlusses vorgeschriebenen gesetzlichen Form entspricht. In der Ukraine wie in Deutschland ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Somit erfüllt ein vor einem ukrainischen Notar abgeschlossener Ehevertrag auch die Anforderungen in Deutschland, wenn er gemäß der in der Ukraine vorgeschriebenen Form Vorschriftsmäßig abgeschlossen und registriert worden ist.
Hierauf ist bei Abschluss eines Ehevertrages in der Ukraine zu achten. Ein Ehevertrag kann durch einen Deutschen in der Ukraine nur abgeschlossen werden, wenn bei der Unterzeichnung, ein qualifizierter Dolmetscher mit ukrainischem Dolmetscher/Übersetzer-Abschluss zugegen ist und der Inhalt übersetzt wird. Die Anwesenheit des Dolmetschers wird dabei protokolliert. Es muss ein Identifikationscode, erteilt durch das ukrainische Finanzamt, vorhanden sein. Außerdem muss ein Ehevertrag immer in das dafür vorgesehene Register eingetragen werden, um Gültig zu sein.
Wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist der Ehevertrag in der Ukraine und auch mit Wirkung in Deutschland als formgültig geschlossen worden
Besonders anzuraten ist der Abschluss eines Ehevertrages in der Ukraine, wenn Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen in der Ukraine vorhanden sind.
Inhaltlich darf der Ehevertrag keinem deutschen Recht widersprechen, wenn er auch in Deutschland wirksam sein soll. Das bedeutet, ein Vertrag wäre nicht gültig, wenn er Regelungen beeinhaltet, die mit den deutschen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar sind.
Also muss darauf geachtet werden, dass der Vertrag in vollem Umfang mit den deutschen Rechtsnormen vereinbar ist. In der Praxis sind ukrainische Eheverträge inhaltlich ähnlich wie Deutsche. Ausschluss der Zugewinngemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung sind übliche Regelungen. genauso der Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsregelungen.
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Bei geschlossener Ehe oder bei mehr als 5 Jahren bestehender Lebensgemeinschaft entsteht automatisch eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft.
Immobilien- oder Unternehmensveräußerung ist ohne Zustimmung des anderen Ehepartners nicht möglich. Auch speziell dazu dazu werden Eheverträge geschlossen um derartiges doch zu ermöglichen. Ist darin die Gütertrennung vermerkt ersetzt der Ehevertrag die Zustimmung des Ehepartners und wird beim Abschluss z.B. eines entsprechenden Rechtsgeschäfts beim Notar vorgelegt.
Damit der Ehevertrag vollumfänglich in Deutschland Gültigkeit hat, darf er wie beschrieben, nicht gegen deutsche Rechtsnormen, usw. verstoßen. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit. Grenzen findet die Vertragsfreiheit, wenn eine Vereinbarung:
Sittenwidrig ist
Rechtswidrig ist
zulasten Dritter (Kinder) geht
Der Vertrag darf dem Sinn und Grundgedanken der Ehe, also gegenseitigem Beistand und der Lebensgemeinschaft nicht zuwider laufen.
Scheidungsvorraussetzungen, unter denen eine Ehe geschieden werden kann, sind ausschließlich gesetzl. geregelt. Der Scheidungsantrag darf nicht unter Bedingungen stehen (Etwa Scheidung nur bei Ehebruch).
Sittenwidrig ist ein Vertrag dann, wenn der wirtschaftlich überlegene Teil den Ehepartner einseitig benachteiligt.
Weiter können die Vertragsparteien nicht auf Kindesunterhalt verzichten, da der Unterhaltsanspruch dem Kind zukommt. Ein ein Verzicht zu Lasten eines Kindes im Ehevertrag ist deshalb nicht möglich.
Ein Ehevertrag kann vor- oder während der Ehe abgeschlossen werden. Soll der Ehevertrag vor der Ehe abgeschlossen werden, muss die Eheschließung nach ukrainischem Recht aber bereits angemeldet sein. Dem Notar muss eine Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung bei Abschluss eines Ehevertrages vorgelegt werden, ansonsten ist er nicht gültig, selbst wenn der Notar den Vertrag dennoch beurkunden würde.
Dies ist auch so, wenn der ukrainische Ehevertrag in Deutschland Gültig sein soll. Aus diesem Grund wäre er auch in Deutschland angreifbar, weil er dem Recht des Staates widerspricht indem er geschlossen wurde. Gleiches gilt, wenn der deutsche Ehepartner keinen ukrainischen Identifikationscode hat.
Um derartige Fehler und Unzulänglichkeiten auszuschließen sollte immer ein auf internationales Familienrecht spezialisierter , erfahrener Fachanwalt eingeschaltet werden.
Einen Ehevertrag kann jeder ukrainische Notar beurkunden. Kennt, oder beachtet er aber nicht die deutschen gesetzlichen Inhaltsvorschriften, kann der Vertrag aber nicht seinen Zweck erfüllen und vor Gericht keinen Bestand haben.
Autor: Sergej Petrusenko