Rechtsnews 27.05.2016 Christian Schebitz

Kammergericht Berlin urteilt zur Grundbucheinsicht

Nach § 12 der Grundbuchordnung ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ob ein solches „berechtigtes Interesse“ auch bei einer Aufzugsfirma vorliegt, die eine finanzielle Forderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat, musste vor kurzem das Kammergericht Berlin entscheiden.

Antrag auf Einsicht in das Grundbuch abgelehnt

In dem vorliegenden Fall war eine Firma mit Modernisierungsarbeiten an dem Fahrstuhl des Hauses einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt gewesen. In der Folge kam es zu Zwistigkeiten zwischen den beiden Parteien. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für die geleisteten Arbeiten zu zahlen beabsichtigte, erhob die Aufzugsfirma Klage und wollte in diesem Zuge auch Einsicht in das Grundbuch nehmen, um Klarheit über die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bekommen. Das zuständige Grundbuchamt lehnte den Antrag auf Einsichtnahme aber ab und so kam es letztlich zur Gerichtsverhandlung.

Kammergericht Berlin urteilt zur Grundbucheinsicht

Die Frage, ob die Aufzugsfirma ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch gehabt habe, wurde nach Abwägung aller Argumente durch das Gericht schließlich positiv bewertet. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass ein Gläubiger einer Wohnungseigentümergemeinschaft (hier die Aufzugsfirma) im Hinblick auf die Information über Zugriffsmöglichkeiten bei einer Zwangsvollstreckung ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO geltend machen könne. Eines gültigen Vollstreckungstitels bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht, so die Richter.

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Quelle: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.01.2016 – 1 W 6/16 –

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