Rechtsnews 13.09.2021 Christian R.

Krankmeldung: Fristen einhalten!

Eine Erkrankung kann lästig und ärgerlich sein, besonders wenn sie dazu führt, dass man seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Zwar ist in Deutschland die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gesichertallerdings sind mit der Fortzahlung auch bestimmte Bedingungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verbunden, die immer wieder für rechtliche Streitigkeiten sorgen. Fraglich ist, wie die Fristen eingehalten werden müssen.

Krank: Arbeitgeber informieren

Vielen Arbeitnehmern ist nicht klar, welche Fristen sie im Zusammenhang mit einer Krankmeldung beachten müssen. So ist es einem jeden erkrankten Arbeitnehmer anzuraten, den Arbeitgeber unverzüglich telefonisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass eine Erkrankung aufgetreten ist. Eine Pflicht ergibt sich dabei aus §5 Abs. 1 EFZG. Dem Arbeitgeber muss unverzüglich eine Information erteilt werden. Was müssen Sie tun, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, ihren Arbeitgeber selbst zu informieren? Verwandte, Bekannte oder eine sonstige Person kann diese Auskunft übermitteln. Dem Arbeitgeber sind zwei Informationen zu erteilen. Zunächst muss mitgeteilt werden, dass überhaupt eine Krankheit vorliegt. Weiterhin soll auch bekanntgegeben werden, wie lange die Erkrankung andauern wird. Schließlich schreibt das Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens an dem Tag vorgelegt werden, der auf den dritten Tag der Erkrankung folgt.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Fristen einhalten

Die Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch im Arbeitsvertrag auch anderslautend geregelt sein. § 5 EFZG gibt Arbeitgebern das Recht, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Wer sich über entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag im Unklaren ist, riskiert also den Verlust von Entgeltfortzahlungen. Urteile, die in diesem Zusammenhang bundesweit für Aufsehen sorgten, fällte beispielsweise das Landesarbeitsgericht Köln (3 Sa 597/11) und das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 886/11). Der Arbeitgeber kann neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche nach 3 Tagen vorliegen muss ein unverzügliches Attest verlangen.

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Corona – Was gilt hinsichtlich Corona?

Wer wegen Corona in behördlich angeordnete Quarantäne muss, wird vom Arzt nur krankgeschrieben, wenn er Symptome wie Schnupfen, Husten etc. hat. Sind Sie hingegen symptomfrei, so darf der Arzt laut Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Das gilt selbst dann nicht, wenn sie positiv auf Covid-19 getestet wurden. Liegt ein solcher Fall vor, reicht dem Patient die behördliche Bescheinigung über die Anordnung einer Quarantäne. Auch darf der Arzt ihnen einen einwöchigen Krankenschein telefonisch ausstellen, falls sie an Atembeschwerden leiden.

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