Rechtsnews 08.10.2015 Manuela Frank

Kollision mit Einkaufswagen

In den meisten Supermärkten können Einkaufswagen erst nach
Einstecken eines Geldstückes oder eines entsprechenden Chips genutzt werden.
Doch von diesem Pfandsystem machen nicht alle Läden Gebrauch, sodass Kunden die
Wagen frei verwenden können. Diese mangelnde Sicherung kann in manchen
Situationen allerdings sehr gefährlich werden und mitunter schwere Schäden
verursachen, was auch ein Opelfahrer zu spüren bekam.

Wann hat man einen Anspruch auf  Schadensersatz durch Ladenbesitzer?

Dieser machte eines Nachts im Dezember 2013 eine unschöne
Begegnung mit einem Einkaufswagen. Der Mann fuhr nichtsahnend mit seinem Opel
Zafira auf der Detmolder Straße in Bielefeld. Dabei stieß er vor einem
Supermarkt mit einem Einkaufswagen zusammen. Dieser sei laut seinen Angaben
unvermittelt auf die Fahrbahn gerollt, kurz bevor er mit seinem Auto am Markt
vorbeigefahren ist. Dabei entstand am Opel Zafira ein Schaden von insgesamt
ungefähr 5.400 Euro. Der Autofahrer forderte aufgrund der Verkehrssicherungsverletzung
Schadensersatz vom Ladenbesitzer. Dem Kläger wurden ca. 4.300 Euro vom Gericht
zugesprochen, der Rest stand ihm nicht zu, da vom Fahrzeug selbst auch eine 20
prozentige Betriebsgefahr ausgehe. Generell muss der Ladenbesitzer allerdings
für den Schaden haften, denn er hat die Verkehrssicherungspflicht verletzt.

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Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht

Die Einkaufswagen müssen auch nach Ladenschluss sicher
abgestellt sein und vor einem Wegrollen bzw. der Nutzung durch Unbefugte geschützt
werden. Die Sicherungsmaßnahmen des Ladenbesitzers seien nicht ausreichend
gewesen, da die Wagen laut Angaben des Ladenbesitzers nur durch eine
unverschlossene Kette gesichert waren. Dadurch konnten Dritte ohne großen
Aufwand Zugang zu den Wagen erlangen und diese nach zweckwidriger Nutzung an
einem anderen Ort stehen lassen. Der Beklagte hätte weitere Sicherungsmaßnahmen
ergreifen müssen, etwa durch ein Pfandsystem, das wäre ihm zumutbar und möglich
gewesen.

  •  Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.
    September 2015; AZ: 9 U 169/14

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