Am 4. Mai 2011 erlies der BGH ein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung von Straftätern. Das Gericht behandelte die strittige Frage, ob bereits in Sicherungsverwahrung befindliche Häftlinge aufgrund einer Gesetzesverschärfung, die rückwirkend in Kraft getreten ist, länger als die ursprünglich geltende Höchstdauer von 10 Jahren weiter untergebracht werden können oder wie es der EuGH sieht, diese nach den 10 Jahren ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind. Der BGH hat sich für die Verfassungsmäßigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung durch rückwirkende Anordnung entschieden. Jedoch sei dies nur unter Beachtung eines vom 5. Senat entwickelten Gefährlichkeitsmaßstabes möglich, wobei hinzukommend der Verurteilte an einer psychischen Störung leiden muss. Dies gelte jedoch nur bis zu einer gesamten Neuregelung der Sicherungsverwahrung. Quelle:
- Pressemitteilung des BGH, Nr. 89/2011
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