Im vorliegenden Fall bestätigte der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit des Verbotes für das Veranstalten und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele über das Internet, wie es „§ 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008“ vorsieht. Ein derartiges Verbot verstoße nicht gegen die Rechtsprechung der Europäischen Union. Wettunternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz angeklagt Angeklagt wurden Wettunternehmen, die trotz der Vorschriften aus dem Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008, ihre Wettangebote im Internet offerierten. Diese Offerte war für Spieler in Deutschland nutzbar. Auf dieses rechtswidrige Verhalten reagierten diverse staatliche Lottogesellschaften mit mehreren Klagen auf Unterlassung und Schadensersatzpflicht. Während die meisten Instanzgerichte zugunsten der Kläger entschieden, wiesen die Landgerichte München I und Wiesbaden, zudem auch das Oberlandesgericht München die Klage ab. Bundesgerichtshof hält Klagen für berechtigt Der Bundesgerichtshof hingegen, hielt die Klagen für rechtmäßig. Als Begründung für die Wirksamkeit des Verbots führte er an, dass die Ziele des Vertrags vor allem Jugendschutz, Suchtbekämpfung und Betrugsvorbeugung sind. Diese Absichten können die Einschränkung des Spielangebots rechtfertigen. Hinzu kommen erhöhte Risiken wie Anonymität und nicht vorhandene soziale Kontrollmöglichkeiten, die durch das Internets hervorgerufen werden. Weiterhin wurde die Wirksamkeit des § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags durch den Bundesgerichtshof bekräftigt. Danach sind Werbemaßnahmen für öffentliche Glücksspiele insbesondere im Internet verboten. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011
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