Rechtsnews 20.10.2011 Manuela Frank

Neubemessung der Strafhöhe gegen den Vorstand des BfK

Im vorliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob die Strafe, welche gegen den Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. verhängt wurde, gerechtfertigt war.

Vorstand wegen Untreue und Betruges verurteilt

Der Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. wurde vom Landgericht Augsburg in insgesamt 123 Fällen wegen Betruges und Untreue zu einer vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Durch den Betrug und die Untreue nahm der Beklagte eine Summe von 783.580 Euro ein, die jedoch „nicht auf Verfall von Wertersatz bzw. erweiterten Verfall von Wertersatz (§ 73 d StGB) erkannt“ wurde, da dem ein Anspruch vonseiten der Verletzten entgegenstehe. Der Beklagte war einziger Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK), welcher durch zahlende Spender finanziert wurde, die der Beklagte warb. Die Spender gingen davon aus, dass der BfK eine gemeinnützige Kinderhilfseinrichtung sei, die diversen Waisenhäusern helfe und darüber hinaus die Vermittlung von Patenschaften für arme Kinder der Dritten Welt übernehme. Eine derartige Patenschaft wurde für monatlich 30 Euro angeboten, eine Teilpatenschaft sollte entsprechend 15 Euro kosten. Das Landgericht Augsburg hat jedoch festgestellt, dass nur ein geringer Anteil dieses Geldes an gemeinnützige Projekte in Thailand floss. Die eingenommenen Beträge blieben schließlich auf dem Konto des BfK. Der Beklagte wollte durch dieses Handeln dem BfK eine kurzfristige Einnahmequelle bereitstellen und anschließend die Einnahmen nach eigenem Gutdünken verwalten. In den besagten 123 Fällen zahlten die Spender insgesamt 148.590 Euro ein. Darin sah das Landgericht Augsburg einen Betrug, der sich nachteilig auf die Spender auswirkte. Weiterhin wurde der Vorwurf erhoben, der Beklagte habe eine Immobilie für 175.000 Euro ersteigert und diese im Anschluss an den BfK für 230.000 Euro weiterverkauft. Dabei bestand er auf ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht sowohl an einer Dachgeschosswohnung als auch an den diversen Gemeinschaftsräumen. Hierin sah das Landgericht Augsburg „Untreue in einem besonders schweren Fall“. BGH hält Strafzumessung für fehlerhaft Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Revision eingelegt, woraufhin der BGH den Strafausspruch aufhob. Als Begründung führte er an, dass die Strafzumessung mit Rechtsfehlern behaftet sei. Der Beklagte legte eine weitergehende Revision ein, mit der er die Aufhebung des Urteils im Gesamten erreichen wollte. Diese Revision wurde allerdings als unbegründet erklärt und verworfen. Somit ist die Verurteilung wegen Untreue und Betruges rechtskräftig. Lediglich die Höhe der Bestrafung muss erneut festgelegt werden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2011

     

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