Rechtsnews 24.10.2011 Manuela Frank

Keine Urheberrechtsverletzung von Google bei der Bildersuche

Google macht sich keiner Urheberrechtsverletzung schuldig, falls „urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine“ angezeigt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall.

Bildersuche bei Google

Die textgesteuerte Bildsuche bei Google funktioniert ganz einfach: Mithilfe von bestimmten Suchbegriffen werden Bilder gesucht, die Dritte ins Internet gestellt haben und die eine gewisse Realtion zu diesem Begriff aufweisen. Die gefundenden Abbildungen werden dann in einer Liste als Vorschaubilder in verkleinertem Format angezeigt. Diese Abbildungen beinhalten einen Link, der konkret auf die Internetseite mit den entsprechenden Bildern verweist. Der konkrete Tatbestand Sowohl im Dezember des Jahres 2006 als auch im März des Folgejahres wurden als Suchergebnisse bei Google Fotos in Form von Vorschaubildern angezeigt, die der klagende Fotograph von der Moderatorin Collien Fernandes geschossen hatte. Die enthaltenen Links führten zu zwei Internetseiten. Die Betreiber dieser Seiten seien jedoch nicht vom Kläger dazu berechtigt worden, diese Lichtbilder zu verwenden. In dieser unzulässigen Verwendung sah der Angeklagte eine Urheberrechtsverletzung und forderte unter anderem Unterlassung. Das Landgericht Hamburg hat dieser Klage stattgegeben, während das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Revision des Klägers blieb erfolglos, denn der BGH hat diese zurückgewiesen.

BGH: Kein rechtswidriges Verhalten der Internetseitenbetreiber

Bereits im Jahr 2010 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Urheber, welcher ein urheberrechtlich geschütztes Bild ins Internet stellt, ohne dabei Schutzvorkehrungen zu treffen, die ein Auffinden des Werkes verhindern, indirekt seine Einwilligung in die Wiedergabe der Bilder erklärt. Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass es sich auch um eine solche Einwilligung handelt, „wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist“. Der Kläger behauptet zwar, er habe den Betreibern keine Nutzungsrechte zugestanden, dies sei laut BGH jedoch auch nicht von Belang, da der Kläger nämlich Dritten dazu berechtigte, das Bild der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zudem können Suchmaschinen keine Unterscheidung dahingehend treffen, ob die gefundene Abbildung von einer berechtigten oder einer nichtberechtigten Person ins Netz gestellt wurde. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011; AZ: I ZR 140/10

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