Rechtsnews 25.10.2011 Manuela Frank

Keine Sicherungsverwahrung für Bankräuber

Sollte ein Bankräuber nach seiner Haftstrafe in die Sicherungsverwahrung überführt werden oder genügt eine Freiheitsstrafe? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fal beantworten. Banküberfälle während des Hafturlaubs Der 28-jährige Angeklagte beging zahlreiche Banküberfälle und dies sogar während seiner Hafturlaube, weshalb er zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden war. Bei diesen Überfällen bedrohte er die Bankangestellten und anwesende Bankkunden mit einer Spielzeugpistole und forderte Bargeld. Die Überfälle beging er ohne Maske und auch sonst fiel er nicht durch besondere Aggressivität, auch nicht in körperlicher Hinsicht, auf. Die zuvor verhängte Sicherungsverwahrung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Verurteilung zur Freiheitsstrafe mit Sicherungsverwahrung Der Angeklagte machte sich erneut zweimal eines Überfalls schuldig und wurde deshalb vom Landgericht Gießen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt siebeneinhalb Jahren mit zusätzlicher, erneuter Sicherungsverwahrung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die Sicherungsverwahrung aufgehoben. Zur Begründung verwies der BGH auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach „die Gesamtregelung der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt“ wurde. Eine Übergangsregelung soll jedoch ermöglichen, dass in einem besonders schwerwiegenden Fall dennoch eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. Eine Anordnung kann demnach lediglich vollzogen werden, wenn schwere Sexual- oder Gewaltverbrechen vorliegen. Ein derartig schwerwiegender Fall lag laut BGH nicht vor, da für eine Beurteilung nur von Bedeutung ist, ob Leben, Leib oder sexuelle Selbstbestimmung gefährdet werden, und nicht nur das Vorliegen eines „schweren Raubes“. Eine Gefahr für Eigentum oder Vermögen reicht dabei keineswegs aus. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lag im zugrundeliegenden Fall keine „schwere Gewalttat“ vor, weshalb die Sicherungsverwahrung letztlich aufgehoben wurde. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2011; AZ: 2 StR 305/11

 

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