Rechtsnews 18.11.2011 Manuela Frank

Admin-C haftet unter Umständen

Kann ein administrativer Ansprechpartner in Anspruch genommen werden, wenn ein registrierter Domainname die Rechte dritter Personen verletzt? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Namensrechtsverletzung der „Basler Haar-Kosmetik“

Klägerin ist die Betreiberin eines Internetversandhandels mit dem Namen „Basler Haar-Kosmetik“, der Friseur- und Haarkosmetikprodukte anbietet. Eine Internetseite mit dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de verletzte laut Meinung der Klägerin ihr Namensrecht. Dieser Domainname wurde von einer Gesellschaft in Großbritannien bei der DENIC angemeldet, welche für die Vergabe der „Domainnamen mit dem Top-Level-Domain „.de“ verantwortlich ist. Der Angeklagte wurde als Admin-C (administrativer Ansprechpartner) für diesen Domainnamen registriert. Den Angeklagten forderte die Klägerin durch ein Rechtsanwaltschreiben auf, den Domainnamen zu löschen, was dieser auch tat. Nun forderte sie die Erstattung der Anwaltskosten, die ihr durch die Abmahnung entstanden sind. Während das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilte, änderte das OLG Stuttgart das Urteil und wies die Klage ab. Ob ein Erstattungsanspruch besteht, ist davon abhängig, ob zum Abmahnungszeitpunkt ein Recht der Klägerin auf die Domainnamenslöschung sowohl gegen den Domaininhaber als auch gegen den angeklagten Admin-C bestand. Das OLG verneinte dies.

BGH veranlasst Neuverhandlung

Diese Beurteilung hat der BGH aufgehoben und eine Neuverhandlung gefordert. Der Anspruch einem Admin-C gegenüber kann sich aus der Störerhaftung ergeben. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte gegenüber der Domainnamensinhaberin in Großbritannien grundsätzlich dazu bereit, sich als Admin-C für alle von ihr registrierten Domains anzubieten. Weiterhin wurde festgestellt, dass die britische Inhaberin „in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt“. Somit findet also weder auf der Ebene des Anmelders noch auf der des Inhabers eine Prüfung dahingehend statt, ob die registrierten Namen eventuell die Rechte  dritter Personen verletzen könnten. Dementsprechend hoch ist also die Gefahr, dass es zur Registrierung rechtsverletzender Domainnamen kommt. Im Hinblick auf diese Umstände ist der BGH der Meinung, dass ein Admin-C dazu verpflichtet ist, zu prüfen, ob die automatisch angemeldeten Namen die Rechte dritter Personen verletzen. Zur Neuverhandlung wurde der Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2011; AZ: I ZR 150/09

 

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