Rechtsnews 23.11.2011 Julia Brunnengräber

NPD darf im Neuruppiner Kulturhaus „Stadtgarten“ tagen

Der Kulturstadt Neuruppin – der Geburtsstadt des Autors Theodor Fontane (1819-1898) – ist es ein Dorn im Auge, dass das Kulturhaus „Stadtgarten“ von der Partei „Nationaldemokratische Partei Deutschlands – Die Volksunion“ (NPD) als Tagungsstätte genutzt werden sollte. Diese entschied sich dort den 33. NPD-Bundesparteitages am 12. und 13. November 2011 durchführen, wogegen die Stadt Klage erhob.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte die Pflicht der Stadt Neuruppin bekannt gegeben, der NPD den Stadtgarten zu überlassen, wogegen Neuruppin wiederum klagte.

Parteiengesetz und Gleichheitsgrundsatz ausschlaggebend

Auch die höhere Instanz des Oberverwaltungsgerichts entschied so. Nicht die Konzipierung der Sicherheit der Veranstaltung in Absprache mit Behörden war für diese Entscheidung der ausschlaggebende Punkt. Diese Verantwortung, ein solches Konzept aufzustellen, habe sowieso die Polizei als Ordnungsbehörde. Die Stadt ist vielmehr deswegen dazu verpflichtet, der Partei das Kulturhaus für die Tagung zu überlassen, da § 5 des Parteiengesetzes und der Gleichheitsgrundsatz, wie ihn die Verfassung vorsieht, in Kraft treten. Demnach müssen alle Parteien, welche auch immer, gleich behandelt werden. Das Gesetz und der Gleichheitsgrundsatz gelten unabhängig von programmatischem Inhalt einer Partei. Anderen Parteien wurden zuvor Veranstaltungen im Stadtgarten bereits gestattet. Hätte von der Stadt Neuruppin glaubhaft gemacht werden können, dass die Veranstaltung gefährlich ist, hätte eine Chance für die Stadt bestanden, das Verfahren zu gewinnen. Doch dafür hätte die Gefahr so groß sein müssen, dass die Ordnungsbehörden ihr nicht mehr gerecht geworden wären. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Oberverwaltungsgrichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2011, Az.: OVG 3 S 142.11

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