Rechtsnews 28.11.2011 Julia Brunnengräber

Türkischer Vater bekommt Asylfolgeverfahren angerechnet – Tochter erhält Staatsbürgerschaft

Deutschland als Lebensmittelpunkt zu haben, seine Familie dort zu haben, sogar in Deutschland geboren zu sein, genügt nicht für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeitsgesetz, sowie Asylverfahrensgesetz müssen vielmehr Beachtung finden.

Klage um Staatsangehörigkeitsausweis für in Deutschland geborenes Kind

Ein Ehepaar türkischer Staatsangehörigkeit gründete in Deutschland eine Familie und wollte für die Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit erwirken. Dabei beriefen sie sich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Doch nicht allein die Geburt im entsprechenden Land ist entscheidend für die Ausstellung eines solchen Ausweises, sondern ist von den Eltern abhängig. Lebt wenigstens ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Inland und ist dessen Aufenthaltsrecht unbefristet, erhält das Kind gleich durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater des Mädchens hatte zur Zeit der Klage ein Asylfolgeverfahren hinter sich – mit erfolgreichem Ausgang. Es ging nun um die Frage, ob die Zeit des Asylfolgeverfahrens dem Mann anzurechnen ist hinsichtlich der acht Jahre oder nicht. Die beklagte Stadt Mannheim lehnte es ab, dem Vater des Kindes dies anzurechnen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az.: 11 K 1620/09), sowie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az.: 11 S 1580/10) entschieden sich für die Anrechnung.

Anrechnung der Zeit des väterlichen Asylfolgeverfahrens aufgrund seines erfolgreichen Abschlusses

Die Revision der Stadt Mannheim diesbezüglich blieb erfolglos. Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzip entschied zugunsten der Klägerin und deren ausländischer Eltern. Sie bekräftigen: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller den Antrag gestellt hat, gilt die Zeit bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtmäßiger Aufenthalt. Dies ist deshalb der Fall, weil das Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Rückwirkend wird diese Zeit also gezählt. Das hatte in diesem Fall endgültig zur Folge, dass dem Kind der Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wurde. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011, Az.: BVerwG 5 C 28.10

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