Rechtsnews 29.11.2011 Julia Brunnengräber

Arbeitnehmerin verpasst Widerspruchsfrist gegen Betriebsübergang

Eine Arbeitnehmerin eines Callcenters wurde von ihrer Arbeitgeberin darüber unterrichtet, dass ein Betriebsübergang stattfinden würde von dem sie betroffen sei. Die Arbeitnehmerin widersprach dem schließlich, jedoch zu spät. Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage zurück.

Widerspruch gegen schriftliche Ankündigung über Betriebsübergang 

Die T-GmbH erwarb den Callcenter-Betrieb, in dem die klagende Arbeitnehmerin arbeitete. Diese legte zunächst keinen Widerspruch ein, der Betriebsübergang wurde vollzogen, die Angestellte arbeitete für die T-GmbH monatelang, bis ihr Vertrag aufgelöst wurde. Ihr wurden eine Sonderzahlung und Abfindung zugestanden. Kurz nach der Vertragsauflösung ging die Frau zum Anwalt und klagte gegen den zurückliegenden Betriebsübergang. Die Klägerin selbst macht der Beklagten zum Vorwurf, nicht „ordnungsgemäß“ darüber informiert worden zu sein. Es stellte sich daraufhin die Frage, ob ihr Vorwurf und ihre Klage gerechtfertigt sind oder nicht. Die Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wies dies zurück. Ihr Widerspruchsrecht sei „verwirkt“ gewesen.

Ankündigung war ordnungsgemäß, Widerspruch stellte sich als zu spät heraus

Auch die nächsthöhere Instanz des Bundesarbeitsgerichts, wo die Klägerin Revision einlegte, wies die Klage ab. Auch diese Instanz erklärte ihren Widerspruch als verspätet. Sie sei gemäß der gesetzlichen Vorgaben nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden. Ab dem Tag, an dem die Klägerin das Schreiben bekam, in dem ihr bekanntgegeben worden war, dass das entsprechende Callcenter auf die T-GmbH übergehen würde, begann die einmonatige Frist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zu laufen. Innerhalb dieser Zeit hätte sie widersprechen können. Doch das tat sie nicht im Laufe dieser Zeitspanne. Schließlich war ihr schlicht und einfach zu spät eingelegter Widerspruch ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts. Mit dem verlorenen Verfahren muss sich die Klägerin daher abfinden. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011, Az.: 8 AZR 277/10

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